Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechster Jahrgang. 1845. (6)

1845. 12 
behalten und ihn wieder ausführen, ohne genöthige zu sein, für biesen Theil der 
Ladung irgend eine Zollabgabe, außer wegen der Bewachung, zu entrichten. 
Die Schiffe eines der Staaten des Hetremsn oder Sardiniens, welche in 
einen der Häfen der hohen vertragenden Theile im Nothfalle einlaufen, sollen da- 
selbst weder für das Schiff, noch für seine Ladung andere Abgaben bezahlen, als 
diejenigen, welchen die Nationalschiffe in gleichem Falle unterworfen sind, und sollen 
daselbst gleiche Begünstigungen und Freiheiten genießen, vorausgesetzt, daß die 
Nothwendigkeit des Einlaufens gesetzich festgestellt ist, daß ferner diese Schiffe 
keinen Handelsverkehr treiben, und daß sie sich in dem Hafen nicht längere Zeit 
aufhalten, als der Umstand, welcher das Einlaufen nothwendig gemacht hat, er- 
heischt. Das Aus= und Wiedereinladen, welches durch das Bedürfniß einer 
Reparatur der Schiffe veranlaßt wird, sol al als Handelsverkehr nicht angesehen 
werden. 
Art. 10. 
Im Falle der Strandung oder des Schiffbruchs eines Schiffes des einen der 
hohen vertragenden Theile an den Küsten des anderen wird dem Kapitain und der 
Mannschaft, sowohl für ihre Personen als auch für das Schiff und dessen Ladung, 
alle Hülfe und Beistand geleistet werden. 
Die Maaßregeln wegen der Bergung werden in Gemäßheit der Landeögesetze 
Statt finden. Alles, was von dem Schiff und der Ladung geborgen sein wird, 
oder der Erlös aus diesen Gegenständen, wenn dieselben verkauft worden sind, soll 
den Eigenthümern oder den Rechts-Vertretern derselben zurückgegeben werden, 
und es sollen keine höheren Bergungskosten entrichtet werden, ale diejenigen, wel- 
chen die Nationalen in gleichem Fall unterworfen sein würden 
Die geborgenen Waaren sollen zu keiner Abgaben-Entrichtung verpflichtet 
sein, es sei denn, daß sie in den Verbrauch übergehen. 
Art. 11. 
Auf die Einfuhr der Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes der Staa- 
ten des Zollvereins in die Sardinischen Staaten, und auf die Einfuhr der Er- 
zeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes der Sardinischen Staaten in die zum 
Zollverein gehèrigen Staaten sollen weder andere noch höhere Abgaben gelegt wer- 
den, ale diejenigen, welche auf dieselben Arkikel, wenm sie Erzeugnisse des Bodens
	        
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