Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechster Jahrgang. 1845. (6)

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Hafen einzulaufen, aufgebracht oder verurtheilt werden soll, es sei denn, daß be- 
wiesen werden könnte, daß gedachtes Schiff während der Fahrt die Foredauer der 
Blokade des in Rede stehenden Platzes habe in Erfahrung bringen können und 
müssen. Dagegen sollen diejenigen Schiffe, welche, nachdem sie bereits einmal 
zurückgewiesen worden, zum zweiten Male auf derselben Reise das Einlaufen in 
denselben Hafen während der Dauer dieser Blokade versuchen möchten, dann der 
Aufbringung und Verurtheilung unterliegen. 
Art. 1. 
Die Schiffe der Staaten des Zellvereins und die Schiffe Sardiniens sollen 
der Freiheiten und Vortheile, welche ihnen die gegenwärtige Uebereinkunft bewil- 
ligt, nicht andere theilhaftig werden können, als wenn sie sich im Besitze derjenigen 
Papiere und Zeugnisse befinden, welche in den darüber in den beiderseitigen Län- 
dern bestehenden Reglements zur Feststellung ihres Hafens und ihrer Nationalitct 
erfordert werden. - 
Die hohen vertragenden Theile behalten sich vor, ein deutliches und bestimm- 
tes Verzeichniß derjenigen Papiere und Documente auszuwechseln, mit denen nach 
den Anordnungen der beiderseitigen Staaten, ihre Schiffe versehen sein sollen. 
Wenn nach dieser, spatestens drei Monate nach der Auswechslung der Ratifica- 
tionen des gegenwärtigen Vertrags vorzunehmenden Auswechölung einer der be- 
theiligten Staaten sich in dem Falle befinden sollte, seine Vorschriften über diesen 
Gegenstand zu wechseln oder abzuändern, so soll dem anderen Theile davon amt- 
liche Mittheilung gemacht werden. 
Trt. 15. 
Um den Durchfuhr-Verkehr zwischen ihren beiderseitigen Staaten zu begün- 
stigen, ertheilen sich die beiden hohen vertragenden Theile gegenseitig die Zusiche- 
rung, in Beziehung auf die Beförderung der Erzeugnisse des Zollvereins bei der 
Durchfuhr durch die Sardinischen Staaten, und der Sardinischen Erzeugnisse bei 
der Durchfuhr durch die Staaten des Zollvereins alle Erleichterungen zu gewähren, 
welche mit den Interessen der Zoll-Verwaltung sich vereinigen lassen. 
Art. 16. 
Die hohen vertragenden Theile gestehen sich gegenseitig die Befugniß zu, in 
den Häfen und Handelsplätzen des anderen Konsuln, Vice-Konsuln und Han-
	        
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