Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechster Jahrgang. 1845. (6)

124 1845. 
dels-Agenten zu ernennen, indem sie sich jedoch vorbehalten, solche von denjenigen 
Plaͤtzen nicht zuzulassen, hinsichtlich deren sie es fuͤr angemessen halten moͤchten, 
eine allgemeine Ausnahme zu machen. Diese Konsuln, Vice-Konsuln und Agen- 
ten sollen dieselben Privilegien, Befugnisse und Freiheiten genießen, welche diejeni- 
gen der begünstigtesten Nationen genießen; in dem Falle aber, daß dieselben Han- 
del treiben wollen, sind sie gehalten, sich denselben Gesetzen und Gewohnheiten zu 
unterwerfen, denen die Privatpersonen ihrer Nation in Bezug auf ihre Handels- 
Verbindlichkeiten an demselben Orte unterworfen sind. 
Art. 17. 
Die beiderseitigen Konsuln sollen die Befugniß haben, die Watrosen, welche 
von den Schiffen ihrer Nation desertirt sind, verhaften zu lassen, und sie entweder 
an Bord oder in ihr Land zuruckzusenden. Zu diesem. Behufe werden sie sich 
schriftlich an die zuständigen Ortsbehörden wenden, und durch Vorlegung der 
Schifföregister oder der Musterrolle, in Urschrift oder in gehörig beglaubigter Ab- 
schrift, oder durch andere amtliche Documente den Nachweis führen, daß die In- 
dividuen, welche sie reklamiren, zu der gedachten Schiffomannschaft gehört haben. 
Auf den in solcher Weise begründeten Antrag wird die Auslieferung ihnen nicht 
verweigert werden können. Es soll ihnen aller Beistand bei der Aufsuchung und 
Verhaftung der gedachten Deserteurs geleistet werden, welche auf den Antrag und 
die Kosten der Konsuln selbst in den Landesgefängnissen so lange festzuhalten und zu 
bewahren sind, bis diese Agenten eine Gelegenheit zu ihrer Fortsendung gefunden 
haben. Wenn eine solche Gelegenheit sich jedoch innerhalb einer Frist von drei 
Monaten, von dem Tage der Verhaftung an gerechnet, nicht zeigen sollte, wür- 
den die Deserteurs in Freiheit zu seben sein und wegen derselben Ursache nicht weiter 
verhaftet werden können. Man ist übereingekommen, daß die Seeleute, welche 
Unterthanen des anderen Staates sind, von der gegenwaͤrtigen Bestimmung aus- 
genommen sein sollen. 
Art. 18. 
Die Regierungen der Staaten des Zollvereins willigen in Gemähheit des. 
Wunsches der Sardinischen Regierung darin, daß alle Verabredungen in dem ge- 
genwärtigen Vertrage auf das unter dem Protectorat Seiner Majestät des Königs 
von Sardinien stehende souveraine Fürstenthum Monaco ausgedehnt werden, unter 
dem Beding der Reciprocitkt Seitens des gedachten Fürstenthums.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.