Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechster Jahrgang. 1845. (6)

s 1845. 
die Entscheidung des Arrestrichters ruͤcksichtlich der Hauptsache nicht blos an den in 
seinem Gerichtosprengel befindlichen und mit Arrest belegten, sondern an allen in 
demselben Lande befindlichen Vermögensobjekten des Schuldners vollstreckbar ist. 
Die Anlegung des Arrests giebt jedoch dem Arrestkläger kein Vorzugsrecht vor an- 
dern Gläubigern, und verliert daher durch Concurseröffnung über das Vermögen 
des Schuldners ihre rechtliche Wirkung. 
Artikel 27. Gerichtsstand des Contracts. — Der Gerichtsstand 
de5 Contracts, vor welchem ebensowohl auf Erfüllung, als auf Aufhebung des 
Contracts geklagt werden kann, findet nur dann seine Anwendung, wenn der Con- 
trahent zur Zeit der Ladung in dem Gerichtsbezirke sich anwesend befindet, in wel- 
chem der Contract geschlossen worden ist oder in Erfüllung gehen soll. 
Artikel 28. Die Klausel in einem Wechselbriefe oder eine Verschreibung 
nach Wechselrecht, wodurch sich der Schuldner der Gerichtsbarkeit eines jeden Ge- 
richts unterwirft, in dessen Bezirk er nach der Verfallzeit anzutreffen ist, wird als 
gültig anerkannt und begründet die Zuständigkeit eines Gerichts gegen den in seinem 
Bezirk anzutreffenden Schuldner. 
Aus dem ergangenen Erkenntnisse soll selbst die Personalerecution gegen den 
Schuldner bei den Gerichten des andern Staates vollstreckt werden. 
Artikel 20. Gerichtsstand der geführten Verwaltung. — Bei 
dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut oder Vermögen bewirth- 
schaftet oder verwaltet hat, muß er auch auf die aus einer solchen Administration 
angestellte Klage sich einlassen, so lange nicht die Administration völlig beendigt 
und dem Verwalter über die abgelegte Rechnung guittirt ist. 
Wenn daher ein aus der quittirten Rechnung verbliebener Rückstand gefordert 
oder eine erkheilte Quittung angefochten wird, so kann dieses nicht bei dem vorma- 
ligen Gerichtsstande der geführten Verwaltung geschehen. 
Artikel 30. Intervention. — Jede Intervention, die nicht eine beson- 
ders zu behandelnde Rechtssache in einen schon anhängigen Proceß einmischt, sie sei 
principal oder accessorisch-, betreffe den Kläger oder den Beklagten, sei nach vor- 
gängiger Sereitankündigang oder ohne dieselbe geschehen, begründet gegen den aus- 
ländischen Intervenienten die Gerichtsbarkeit des Staates, in welchem der Haupt- 
proceß geführt wird. " 
Artikel 31. Wirkung der Rechtshängigkeit. — Sobald vor ir- 
gend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten Gerichtsstande eine Sache rechts-
	        
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