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hängig geworden ist, so ist der Streit daselbst zu beendigen, ohne daß die Rechts-
haͤngigkeit durch Veraͤnderung des Wohnsitzes oder Aufenthaltes des Beklagten ge-
stoͤrt oder aufgehoben werden könnte.
Die Rechtshaͤngigkeit einzelner Klagesachen wird durch die legale Insinuation
der Ladung zur Einlassung auf die Klage fuͤr begruͤndet erkannt.
2) Nücksichtlich der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen Rechtssachen.
Artikel 32. Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und auf den Todesfall
werden, was die Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Ge-
setzen des Ortes beurkheilt, wo sie eingegangen sind. Wenn nach der Verfassung
des einen oder des andern Staates die Gültigkeit einer Handlung allein von der
Aufnahme vor einer bestimmten Behörde in demselben abhängt, so hat es auch hier-
bei sein Verbleiben.
Artikel 33. Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Reches auf
unbewegliche Sachen zum Zwecke haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen des
Orts, wo. die Sachen liegen.
8) Rücksichtlich der Strafgerichtsbarkcit.
Artikel 34. Verbrecher und andere Uebertreter von Strafgesetzen werden,
soweit nicht die nachfolgenden Artikel Ausnahmen bestimmen, von dem Staate, dem
sie angehdren, nicht ausgeliefert, sondern daselbst wegen der in dem andern Staate
begangenen Verbrechen zur Untersuchung gezogen und bestraft.
Daher findet auch ein Contumacialverfahren des andern Staates gegen sie
nicht Statt.
Bei der Constatirung eines Forstfrevels, welcher von dem Angehörigen eines
Staates in dem Gebiete des andern verübt worden ist, soll den officiellen Angaben
und Abschätzungen der competenten Forst= und Polizeibeamten des Orts des be-
gangenen Frevels dieselbe Beweiskraft, als den Angaben und Abschähungen inlän-
discher Officianten von der erkennenden Behörde beigelegt werden, wenn ein
solcher Beamter auf die wahrheitsmäßige, kreue und gewissenhafte Angabe seiner
Wahrnehmung und Kenntniß entweder im Allgemeinen oder in dem speciellen Falle
eidlich verpflichtet worden ist, und weder einen Demuncianten-Antheil, noch das
Pfandgeld zu beziehen hat.
Artikel 35. Wenn ein unterthan des einen Staates in dem Gebiete ded
andern sich eines Vergehens oder Verbrechens schuldig gemacht hat und daselbst
ergriffen und zur Untersuchung gezogen worden ist, so wird, wenn der Verbrecher
dũrsil. Schw. Outolstädl. Gest hsamml. VI. 2