1845. 11
vatanspruͤche mit erkennen, wenn darauf von dem Beschaͤdigten angetragen wor-
den ist.
ist.
Artikel. 268. Auslieferung der Geflüchteten. — Unterthanen des
einen Staates, welche wegen Verbrechen oder anderer Uebertretungen ihr Vater-
land verlassen und in den andern Staat sich geflüchtet haben, ohne daselbst zu Un-
terthaden aufgenommen worden zu sein, werden nach vorgängiger Requisition ge-
gen Erstattung der Kosten ausgelieferrt.
Artikel 39. Auclieferung der Ausldnder. — Solche eines Ver-
brechens oder einer Uebertretung verdächtige Individuen, welche weder des einen
noch des anderen Staates Unterthanen sind, werden, wenn sie Strafgesetze des
einen der beiden Staaten verletzt zu haben beschuldigt sind, demjenigen, in welchem
die Uebertretung verübt wurde, auf vorgüngige Requisition gegen Erstattung
der Kosten ausgeliefert; es bleibt jedoch dem rehuirirten Staate überlassen, ob er
dem Austicfertungüamtrage Folge geben wolle, bevor er die Regierung des dritten
Sctaates, welchem der Verbrecher angehört, von dem Antrage in Kenntniß gesetzt
und deren Erklärung erhalten habe, ob sie den Angeschuldigten zur eigenen Bestra-
fung reklamiren wolle. .
Artikel-»M·Berbinhlichteit zur Annahme der Auslieferung.
In denselben Fällen, wo der eine Staat berechtigt ist, die Auslieferung eines Be-
schuldigten zu ferdern, ist er auch verbunden, die ihm von dem andern Staate an-
gebotene Auslieferung anzunehmen.
Artikel 41. In Criminalfällen, wo die persönliche Gegenwart der Zeugen
an dem Orte der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unterthanen
des einen Staates vor das Untersuchungsgericht des andern zur Ablegung des
Jeugnisses, zur Confrontation oder Recegnition, gegen vollständige Vergütung
der Reisekosten und des Versäumnisses nie verweigert werden.
-- rtie Du nunmehr die Faͤlle gendu bestimmt sind, in welchen die
Auslieferung der Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen gegenseitig nicht ver-
weigert werden sollen, so hat im einzelnen Falle die Behoͤrde, welcher sie oblieat,
die bisher üblichen Reversalien über gegenseitige gleiche Rechtswillfährigkeit nicht
weiter zu verlangen. „ » "
In Ansehung der vorgängigen Anzeige der requirirten Gerichte an die vorge-
secten Behörden bewendet es bei den in beiden Staaten deshalb getroffenen -
ordnungen. « «..«««
lll)«BestimmungenräckfichtlichderKostcnin
Etltvil= und ECriminalsachen.
Artikel 43. Gerichtliche und außergerichtliche Proceß und Untersuchungs-
kosten, welche von dem competenten Gericht de5 einen Staates nach den dort gel-
tenden Vorschriften festgesetzt unhsen brrs far bekerribungofahig erklärt worden