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sind, sollen auf Verlangen dieses Gerichts auch in dem andern Staate von dem da-
selbst sich aufhaltenden Schuldner ohne weiteres executivisch eingezogen werden.
Artikel M. In allen Civil= und Criminalrechtösachen, in welchen die Be-
zahlung der Unkosten dazu unvermögenden Personen obliegt, haben die Behörden
des einen Staates die Requisitionen der Behörden des andern sportel= und stempel-
frei zu erpediren und nur den unumgänglich nöthigen baaren Verlag an Copialien,
Porto, Bothenlöhnen, Gebühren der Zeugen und Sachverständigen, Verpfle-
gungs: und Tranoportkosten zu liquidiren.
Artikel 15. Den von einem auswärtigen Gerichte abzuhörenden Zeugen
und anvern Personen sollen die Reise= und Zehrungskosten, nebst der wegen ihrer
Versäumnih ihnen gebührenden Vergütung, nach der von dem requirirten Gerichte
vorher zu bewirkenden Verzeichnung bei.erfolgter wirklicher Sistirung von dem re-
quirirenden Gerichte sofort verabreicht werden.
rtikel 46. Zur Entscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Be-
zahlung der Unkosten in Civil= und Criminalsachen obliegt, hinreichendes Verms-
gen dazu besitzt, soll nur das Zeugniß derjenigen Gerichtsstelle erfordert werden,
unter welcher diese Person ihre wesentliche Wohnung hat. — Sollte dieselbe ihre
wesentliche Wohnung in einem dritten Staate haben und die Beitreibung der Ko-
sten dort mit Schwierigkeiten verbunden sein, so wird es angeehen als ob sie kein
hinreichendes eigenes Vermögen besitze. Ist in Criminalfällen ein Angeschuldigter
zwar vermögend, die Kosten zu entrichten, jedoch in dem gesprochenen Elemus
a, nit verurtheilt worden, so ist dieser Fall dem des Unvermögens ebenfalls
gleich zu setzen.
Artikel 47. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags stehen mit
der Beurtheilung der Zoiitiic Heimath in keiner Verbindung.
Artikel 43. Die Dauer dieser Uebereinkunft wird auf zwölf Jahre, vom
I. März k. J. an gerechnet, festgesetzt. Erfolgk ein Jahr vor dem Ablaufe keine
Aufkündigung von der einen oder andern Seite, so ist sie stillschweigend alo auf
noch zwölf Jahre weiter verlängert anzusehen. — «
Hierüber ist Fürstl. Schwarzburg-Rudolstädtischer Seits gegenwärtige Er-
kldrung ausgefertigt und solche mit dem Dienstsiegel der unterzeichneten Behörde
versehen worden.
Rudolstadt,, am 18. December 1813. ·,
ürstl. Schwarzburg. Geheime-Raths-Collegium.
(L. S.) « gez. Witzleben.
Nachdem vorstehende Erflärung gegen eine ebenmäßige des Fürstl. Schw. Gehei-
men-Raths-Gollegiums zu Sonderöhausen auögewechselt worden sst, so wird dieses
anmit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Ruvolstadt, den 22. Januar 1845.
Fürstl. Schwarzb. Gehelme-Raths-Collegsum.
gez. Witzleben.