Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechster Jahrgang. 1845. (6)

Getetzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Dritiee Stlöck vom Jahr 1845. 
  
III. Verordnung 
der Fürstl. Landeshauptmannschaft zu Frankenhausen, die Controle des Wild= 
pretehandels in Fürstl. Unterherrschaft betreffend, d. d. 19. Februar 1845. 
In Gemäßheit Höchster Reselution Serenissims wird hierdurch Behufs 
der Herstellung einer Controle des Wildpretverkaufs verordnet, daß 
alle diejenigen Personen, welche in der hiesigen Fürstl. Unterherrschaft Wildpret 
feil bieten, mit einer Bescheinigung versehen sein müssen, worin enthalten sein soll: 
a) der Name desjenigen, zu dessen Legitimation dieselbe ausgefertigt worden ist; 
b) die Gattung und die mit Buchstaben ausgedrückte Zahl des demselben verab- 
folgten Wildes; 
die Angabe der Zeit und des Orto der Ausstellung; und 
4) die eigenhändige Unterschrift des Jagd-Eigenthümers, Pächters oder des be- 
treffenden Forstbeamten, von welchem das Wild verabreicht worden ist. 
Alleo Wildpret, welches ohne eine solche Bescheinigung in der hiesigen Fürstl. 
Unterherrschaft zum Verkaufe ausgeboten wird, soll sofort confiscirt und der aus 
dem Verkaufe desselben entstehende Erlös der Fürstl. Waisen -Casse allhier über- 
wiesen, so wie die dieser Verordnung Zuwiderhandelnden noch außerdem mit einer 
Geldstrafe von zehn Silbergroschen bis fünf Thaler oder mit verhältniß- 
mäßiger Gefängniß= Strafe belegt werden. 
Tuch haben sich diejenigen Einwohner der hiesigen Fürstl. Unterherrschaft, 
welche inländisches Wildpret im Auslande verkaufen wollen, bei Vermeidung eben- 
mäßiger Geld-oder Gefängnißstrafe und Confiscation des Wildes eine gleiche Be- 
scheinigung, wie vorbemerkt, zu verschaffen und dieselbe bei sich zu führen, um sich 
damit im Auslande wegen des zu verkaufenden Wildprets legitimiren zu können. 
Ingleichen werden diejenigen, welche Wild kaufen, ohn sich über den recht- 
mäßigen Besihh der Inbaber desselben, durch Einsicht der obenbezeichneten Beschei- 
nigung vergewissert zu haben, in eine gleiche Strafe von zehn Silbergroschen 
bis fünf Thaler oder in entsprechende Gefängnißstrafe genommen. 
Fürfll. Schw. Rudelst. Gesetsamml. VI. 4
	        
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