18 1845.
Indem dieses Alles hierdurch zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht
wird, wird zugleich bemerkt, daß die becreffenden Behörden, die Ortsvorstände
und die Gendarmerie angewiesen worden sind, über die strenge Ausführung der
vorstehenden Verordnung gehörig zu wachen.
Frankenhausen, den 19. Februar 1845.
Fürstl. Schwarzb. Landeshauptmannschaft daselbst.
C. Werner.
Tuch.
(L. S.)
K IV. Bekaunntmachung
der Fürstl. Regierung vom 18. März 1845, wegen näherer Bestimmung der
Verordnung vom 21. Jannar 1840, die Bestrafung des verbotenen Schießens
bei Hochzeiten, Flurzügen und dergleichen Gelegenheiten betreffend.
Da Jweifel darüber entstanden sind, in welchen Fällen, wo bei andern Ge-
legenheiten als Flurzügen und Hochzeiten unbefugterweise geschossen wird und
der Thäter nicht ermittelt werden kann, nach der Verordnung vom 21. Januar
1840. (Gesetz-Sammlung von demselben Jahre Ste. 2. Nr. VIII.) die Gemeinde,
in deren Orte oder Flur die verbotswidrige Handlung vorfällt, in die verord-
nungêmßige Strafe zu nehmen ist, so haben Se. Hochfürstliche Durchlaucht, Un-
ser gnädigst regierender Fürst und Herr, Sich bewogen gefunden, zu bestimmen,
daß in Zukunft bei allem und jedem unerlaubten Schießen, wenn der Thäter nicht
ausfindig gemacht werden kann, die in der gedachten Verordnung bestimmte Strafe
für die treffende Gemeinde einzutreten hat, und wird solches hierdurch zur Nach-
achtung öffentlich bekannt gemacht.
Rudolstadt, den 18. März 1845.
Fürstl. Schwarzburg. Regierung.
Hönniger.
N. A. Blancht.