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WVerordnung der Fürstl. Reglerung vom 25. Ap#il 1845, betreffend die Ab,
änderung einlger in den Maurer- und Tüncher--Innungen enthallenen
Bestimmunnenn
Bekanntmachung des Fäürstl. Gehelmen-Naths-Colleglum vom 14. Mal
1815, das der Kunsthandlung Artarla und Fontaine zu Mannhelm gnd-
digst ertheilte Priolleglüm zum Schutze gegen den Nachßtich des in ih-
rem Verlage erschelnenden Bildes unter dem Titel: „AMadonna deila
2codkett“ von Antonso Allegri genannt Coreggio belresfend.
Verordnung der Fürstl. Regierung d. d. 31. Mai 1845, betrefsend dle Dauer
der Arbeitszeit der Maurer, Zimmerleute und Handarbeiter, die Bestim-
mung der Zeit für das Frühstück und Vesperbrod, sowie das Verbot rück-
sichtlich des Wehtragen der Aboige der .*# und sonsilgen Bau. Ma-
terialien. s-- -- -------
Bekanntmachung der Fürstl. Reglerung vom 19. Juny 1845, betreffend das
Verbot, mitkelst Circulars die Bewohner hiesiger Sun zu Unterstügun-
den aubzufordern. EEIEIIIEIIIIIIIIIE
Belanntmachung des Fürsil. Gcheimen · Raths - Colleglum, die von den süd-
deurschen Münz-Vereins-Staaten am 27. März 1845 abgeschlossene
Convention zur weiteren Ausbildung und eeüshondigng des süddeut-
schen Münzweseno belreffend, d. d. 25. Juny 1885
Bekanntmachung der Fürsil. Reglerung vom 20. N 1845, daß das in
19. der Statuten des Begräbnit= Verelns der Gemeinden des Pfarr-
spiels Oberhaln erwähnte Begräbnißgeld wegen anderer Forderungen als
der Begräbniß-Kosten nicht in Anspruch genommen, auch nicht mit Ar-
rest belegt werden drr..
Beanntwachung der Färstl. Regierung vom 2. July 1845, die Erwelterung
90. des Forst= Straf= Gesetzes vom 30. December 1840 ent-
wien Vesimamng wegen verbolenen Verkaufs von Leseholz betreffend.
Bekanntmachung der Fürsil. Reglerung und der Fürstl. Landeshauptmann=
schast in Berreff des Beschlusses der deutschen Bundesversammlung vom
19. Juny 1845, wegen des Schutzes von Werken der Mischa, u
8 *W Nachdruck und unbefugte Nachbildung, d. d. B.
July * „r„ „ „ „ „2r2 ist-
Verokdmsaq bekFükliLRegiemngvomiL August 1845, das Verbot und
die Bestrafung des Einsangens der Singvögel und Spechte, des Aus-
nehmens und Zerstören## rr Vogelnester, sowie des Einsammelns der
Amelsen-Eier und des Wegschleßens der 27- mit Blatrꝛobren be-
tressend . . „ „ „ 2 * „ r„ „
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