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Arbeiten erfahren sein und hieruͤber examinirt werden muß, wobei es auch sein
Verbleiben hat; desgleichen kann derjenige, welcher nur des Tünchermetiers
kundig ist, von einer combinirten Maurer= und Tüncher-Innung ferner nicht
zum Meister gesprochen werden, insbesondere aber ist es dem Tüncherhandwerke
auf keinen Fall mehr gestattet, jemanden zum Meister aufsunehmen; was jedoch
die gegenwärtigen Tünchermeister anbelangt, so soll denselben die Ausübung
ihrer Profession auf Lebenczeit nachgelassen sein.
S. 3.
Um sowohl den Maurer= als auch Tüncherlehrlingen, Gesellen oder Mei-
stern die Erlernung der ihnen zur Zeit noch unbekannten Professionen nament-
lich in Beziehung auf den damit verknüpften Kostenaufwand zu erleichtern, be-
halten Wir uns vor, in geeigneten Fällen die Lehrzeit abzukürzen, oder wohl
auch davon zu dispensiren, und nach Befinden einen theilweisen oder gänzlichen
Erlaß der an die gndigste Herrschaft, sowie an die Innung dieserhalb zu
entrichtenden Abgaben und Gebühren zu verwilligen, resp. der Letzteren zur
Mlicht zu machen.
Gegenwartiges Gesetz tritt mit dem Tage seiner Publication in Kraft;
doch sollen in den ersten Jahren nach der Veröffentlichung desselben bei den
Prüfungen noch billige Rücksichten genommen und die Anforderungen an die
Erxaminanden in beiden Branchen erst nach und nach bis zu dem eigentlichen
vorschriftomäßigen Grade der Kenntnisse und Fertigkeiten gesteigert werden.
urkundlich unter Beidrückung de Fürstl. Regierungs-Insiegels und ge-
wöhnlicher Unterschrift.
Rudolstadt, den 25. April 1815.
Fürstl. Schwarzburg. Regierung.
Hönniger.
N. U. Blanchi.