Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechster Jahrgang. 1845. (6)

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VIII. Bekanntmachung 
des Fürstl. Geheimen-Raths-Collegium vom 14. Mai 1845, das der Kunst- 
handlung Arlaria und Fontaine zu Mamheim Gnädigst ertheilte Privile- 
gium zum Schutze gegen den Nachstich des in ihrem Verlage erscheinenden 
Bildes unter dem Titel: „Madonna della scodella“ von Ankonio 
4#egri genannt Corcggio betreffend. 
Das von Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht, Unserm gnddigsten Fürsten. 
und Herrn, der Kunsthandlung Arkar#t und Fonkaime zu Mannheim gnadigst 
ertheilte Privilegium zum Schutze gegen den Nachstich des in ihrem Verlage 
erscheinenden, von dem Direkter der Academie in Parma, Ritter Paolo Torchi 
in Kupfer gestechenen, Bildes unter dem Titet: „Ilodonna delln scodella“ von 
Ankomio Allepri genannt Corepyio wird andurch nachstehend für den Umfang 
des hiesigen Fürstenthums zur Nahachuung bekannt gemacht. 
Rudolstadt, den 14: Mai 1 
Fürstl. Schwarzb. Geheime-Raths-Collegium. 
gez. Witzleben. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden First zu 
Schwarzburg u. s. w. urkunden hiermit: 
Nachdem Wir dem von der Kunsthandlung Arkarin und Fontaine zu 
Mannheim bei Uns angebrachten Gesuche um Ertheilung eines besonderen Pri- 
vilegium zum Schube gegen den Nachstich des in ihrem Verlage erscheinenden, 
von dem Direktor der Academie in Parma, Ritter Puolo Toschi in Kupfer ge- 
stochenen, Bildes unter dem Titel: -Madonma dellu scodella“ von Ankonio 
Allegri genannt Coregyio zu willfahren Uns gnädigst entschlossen haben; so 
ertheilen Wir der gedachten Kunsthandlung das erbetene Privilegium auf zwan- 
zig Jahre dergestalt, daß ohne Genehmigung der genannten Handlung oder 
deren Rechtönachfolger bei Vermeidung der vollständigen Entschädigung der 
dadurch beeinträchtigten Kunsthandlung oder deren Rechtönachfolger, sowie der 
Confiscation der vorhandenen Exemplare und Platten und einer Geldstrafe von
	        
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