Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechster Jahrgang. 1845. (6)

48 1845. 
fuͤnfhundert Gulden, Niemand den gedachten Kupferstich, so lange die Platte 
desselben noch nutzbar ist, auf kuͤnstliche Weise nachzubilden oder durch ein rein 
mechanisches Verfahren vervielfaͤltigen darf, ohne Unterschied, ob die Nachbil- 
dung in einer andern Größe als der erwähnte Kupferstich, oder auch mit an- 
dern Abweichungen von demselben vorgenommen wird, sofern nur die Verän= 
derungen nicht so überwiegend sind, daß die Arbeit nicht als eine bloße Nach- 
bildung, sondern als ein eigenthümliches Kunstwerk betrachtet werden kann; 
auch daß bei Vermeidung der oben gedachten Nachtheile und Strafen Niemand 
wissentlich dergleichen widerrechtlich vervielfältigte Abdrücke zum Verkauf halten 
darf. 
Urkundlich haben Wir dieses Privilegium, bei welchem die betheiligte 
Kunsthandlung oder deren Rechtsnachfolger auf deren desfallsigen Antrag 
schleunigst und kräftigst von Unsern Behörden geschützt werden sollen, eigen- 
händig vollzogen und mit Unserm Fürstlichen Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 14. Mai 1845. 
. S. Friedrich Günther, 
(L. S.) e " i e 
—z'. —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.