1 8 45. Ba
X XI. Bekanntmachung
des Fürstl. Geheimen-Raths-Colleglum, die von den sübdeutschen Münz-Vereins-
Staaten am 27. März 1845 abgeschlossene Convention zur weiteren Ausbildung
und Vervollständigung des süddeutschen Münzwesens betreffend,
4. d. 25. Juny 1345.
Conventionu.
Die Königreiche Bayern und Württemberg, die Großherzogthümer Ba-
den und Hessen, die Herzogthümer Sachsen-Meiningen und Nassau,
das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt für die Fürstliche Oberherr=
schaft, dann die freie Stadt Frankfurt, von der Absicht geleitet, in dem süd-
deutschen Münzwesen auf der Grundlage der Convention vom 25. August 1837
einige nach den bisherigen Erfahrungen als zweckmäßig erkannten Ergänzungen
einzuführen, haben zu dem Ende Bevollmächtigte ernannt, welche über nachste-
hende Punkte übereingekommen sind.
Artikel 1.
Die kontrahirenden Staaten machen sich verbindlich, die zur Zeit im Umlaufe
befindlichen aber mie dem dermaligen Münzsysteme nicht mehr vollkommen über-
einstimmenden Kronenthaler allmählig aus dem Verkehre zu entfernen, und dem-
zufolge innerhalb der nächsten drei Jahre, sonach bis zum 1. Janner 1818, davon
eine Summe von mindestens zwölf Millionen Gulden nach dem in der Con-
vention vom 25. August 1837 Art. J. bestimmten Verkheilungs-Maßstabe einzu-
ziehen, und durch Ausprägung einer gleichen Summe in Münzen des Gulden=
systemes zu erseßen.
Artikel 2.
Hiebei sollen zunaͤchst die sogenannten Brabanter- und die unter Kaiserlich
Koͤniglich Oesterreichischem Stempel gepraͤgten Kronenthaler der Einziehung un-
terworfen werden. Ruͤcksichtlich der von den suͤddeutschen Vereind- Regierungen
selbst geprägten Kronenthaler, bleibt es dem Ermessen der betreffenden Regierun-
gen anheimgestellt, wann sie dieselben, jedoch ohne Einrechnung in die nach
Trt. 1. einzuziehende Summe, einziehen und umprägen zen wollen.