Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechster Jahrgang. 1845. (6)

1 8 45. Ba 
X XI. Bekanntmachung 
des Fürstl. Geheimen-Raths-Colleglum, die von den sübdeutschen Münz-Vereins- 
Staaten am 27. März 1845 abgeschlossene Convention zur weiteren Ausbildung 
und Vervollständigung des süddeutschen Münzwesens betreffend, 
4. d. 25. Juny 1345. 
Conventionu. 
Die Königreiche Bayern und Württemberg, die Großherzogthümer Ba- 
den und Hessen, die Herzogthümer Sachsen-Meiningen und Nassau, 
das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt für die Fürstliche Oberherr= 
schaft, dann die freie Stadt Frankfurt, von der Absicht geleitet, in dem süd- 
deutschen Münzwesen auf der Grundlage der Convention vom 25. August 1837 
einige nach den bisherigen Erfahrungen als zweckmäßig erkannten Ergänzungen 
einzuführen, haben zu dem Ende Bevollmächtigte ernannt, welche über nachste- 
hende Punkte übereingekommen sind. 
Artikel 1. 
Die kontrahirenden Staaten machen sich verbindlich, die zur Zeit im Umlaufe 
befindlichen aber mie dem dermaligen Münzsysteme nicht mehr vollkommen über- 
einstimmenden Kronenthaler allmählig aus dem Verkehre zu entfernen, und dem- 
zufolge innerhalb der nächsten drei Jahre, sonach bis zum 1. Janner 1818, davon 
eine Summe von mindestens zwölf Millionen Gulden nach dem in der Con- 
vention vom 25. August 1837 Art. J. bestimmten Verkheilungs-Maßstabe einzu- 
ziehen, und durch Ausprägung einer gleichen Summe in Münzen des Gulden= 
systemes zu erseßen. 
Artikel 2. 
Hiebei sollen zunaͤchst die sogenannten Brabanter- und die unter Kaiserlich 
Koͤniglich Oesterreichischem Stempel gepraͤgten Kronenthaler der Einziehung un- 
terworfen werden. Ruͤcksichtlich der von den suͤddeutschen Vereind- Regierungen 
selbst geprägten Kronenthaler, bleibt es dem Ermessen der betreffenden Regierun- 
gen anheimgestellt, wann sie dieselben, jedoch ohne Einrechnung in die nach 
Trt. 1. einzuziehende Summe, einziehen und umprägen zen wollen.
	        
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