Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechster Jahrgang. 1845. (6)

be 1845. 
Artikel 3. 
In den gemäß Art. XI. der Convention vom 25. August 1837 alljährlich 
von jeder Münzstätte zu erstattenden Hauptbericht sind auch Nachweisungen 
über die Summe und das Gewicht der eingezogenen Kronenthaler, sodann 
die über den Feingehalt derselben gemachten Beobachtungen aufzunehmen. 
Artikel 4. 
Innerhalb der lehzten sechs Monate des Jahres 1847 werden die kontra- 
hirenden Staaten sich darüber vereinigen, welche Masse von Kronenthalern 
weiker eingezogen und umgeprägt werden soll. Für den Fall aber, daß eine 
solche Vereinbarung nicht stattfinden sollte, machen dieselben sich verbindlich, 
vom 1. Janner 1848 an jährlich ein Quantum von mindestens zwei Mil- 
lionen Gulden einzuziehen und umzuprägen. 
Artikel 5 
Neben den im Art. 4. der Convention vom 25. August 1837 vereinbarten 
ganzen und halben Guldenstücken wird als größere Hauptmünze für die süd- 
deutschen Vereins-Staaten ein Zwei-Gulden-Stück angenommen. 
Artikel 6. 
Dasselbe soll gleichwie die Gulden= und Halbauldenstücke im 241 Fl. Fuße 
ausgeprägt werden, einen Feingehalt von 1½5 Silber, und einen Durchmesser 
von 36 Millimetres erhalten. 
Artikel 7. 
Der Avers des Jweiguldenstückes zeigt das Bildniß des Regenten des be- 
treffenden Staates. 
Der Revers enthält das gandebwappen. 
Ueber dem Wappen wird die Werthsbezeichnung „ZWET GULDEN·: 
und unter demselben die Jahreszahl angebracht. 
Die Ränderung ist gleichwie bei den Gulden= und Halbguldenstäcken.
	        
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