1845. 53
Die freie Stadt Frankfurt behält auch bei den Zweiguldenstücken dat Ge-
präge der Guldenstücke mit veränderter Werthöbezeichnung bei.
Artikel 8.
Die Fhhlergrenze für die Zweiguldenstücke wird auf ropp sowohl im Fein-
gehalte als im Gewichte festgesetzt.
Artikel 9.
Die Bestimmungen der Convention vom 25. August 1837 Art. 12. und
des Vertrages vom B. Juny 1838 über den Beitritt des Herzogthums Sach-
sen-Meiningen Art. 2. Abs. 2. bezüglich der Controlprobe der Gulden-
und Halbguldenstücke finden auch auf die Zweiguldenstucke gieichmäßige An-
wendung.
Artikel 10.
Die kontrahirenden Staaten machen sich verbindlich, alljährlich ein solches
Quantum von Zweiguldenstücken auszupragen, welches mindestens der vertrags-
Mmäßig einzuziehenden Summe von Kronenthalern gleich kömmt.
Artikel 11.
Die im Art. 13. der Convention vom 25. August 1837 einer künftigen
Vereinbarung vorbehaltene Abnützungs-Grenze wird für die Zweiguldenstücke
auf 17 p. C., für die Einguldenstücke auf 2 p. C., für die Halbguldenstäcke
auf 27 p. C. festgesetzt.
Artikel 12.
Sämmtliche kontrahirende Regierungen machen sich verbindlich, die in dem
Gebiete des süddeutschen Münzvereins kursirenden älteren und abgenätzten eige-
nen Scheidemünzen allmählig einzuziehen, und sich darüber am Schlusse jedes
Jahres gegenseitige Mittheilung zu machen.
Als ältere Scheidemünzen sind diejenigen anzusehen, welche vor Auflösung
des deutschen Reiches für ihre dermaligen Landestheile geprägt worden sind.
Gegenwäriige. Convention soll alsbald zur Ratification der hohen kon-