Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechster Jahrgang. 1845. (6)

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trahirenden Regierungen vorgelegt, und die Auswechölung der Ratifications- 
Urkunden zu München spätestens binnen sechs Wochen bewirkt werden. 
München, den 27. März 1845. 
für Bayern. für Württemberg. für Baden. 
C. . Frelher von Gise. (□##.) Fandlnand Oras v. De-(I# .) Ludiilg Frelherr Rüdt 
(I. S.) Graf v. Selusheim. Venfeld-Schomberg. von Colleuberg. 
G.s.) Wanner. (I#.) Schübler. (ITS.) L. Kachel. 
—. 
für das Großherzogthum Hessen. für Sachsen-Meiningen. für Nassau. 
#s.) Rößler. (L. S.) Frelher von Gise. (I.S.) Neuter. 
für Schwarzburg- dost und die freie Stadt Frankfurt. 
L. S.) Freiherr von Gise. 
Nachdem vorstehende Convention von Serchissimo am 16. April a. c. 
ratificirt und die deofallsigen Ratifications-Urkunden unter'm 7. d. M. zu 
München ausgewechselt worden; so wird diese Convention anmit zur öffentli- 
chen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 25. Juny 1815. 
VFürstl. Schwarzb. Geheime-Raths-Collegium. 
gez. Witzleben. 
  
XII. Bekauntmachung 
der Fürstlichen Negierung vom 26. Juny 1845, daß das in K. 19. der Statu- 
ten des Begräbniß-Vereins der Gemeinden des Pfarrspiels Oberhain erwähnte 
Begräbnißgeld wegen anderer Forderungen als der Begräbnißkosten nicht 
in Anspruch genommen, auch nicht mit Arrest belegt werden darf. 
(Rudolstädter Wochenbl. 1845. St. 27.) 
Nachdem die in §. 19. der von dem Fürstl. Consistorio allhier unter'm 
20. Juni a. c. confirmirten Statuten des Begräbniß-Vereins der Gemeinden 
des Parrspiels Oberhain enthaltene Bestimmung, wornach das Begräbnißgeld, 
als lediglich zu Bestreitung der Begräbnißkosten bestimmt, wegen, anderer For-
	        
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