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derungen nicht in Anspruch genommen, noch auch mit Arrest belegt werden
darf, von Serenissimo die höchste Genehmigung erhalten hat, so wird dieselbe
zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht.
Rudolstadt, den 26. Juny 1815.
Fürstl. Schwarzburg. Regierung.
Hönniger.
C. Bamberg.
& XIII. Bekanntmachung
der Fürstl. Regierung vom 2. July 1845, die Erwelterung der im F. 90.
des Forst -Straf-Gesetzes vom 30. December 1840 enthaltenen
Bestimmung wegen verbotenen Verkaufs von Leseholz
betreffend.
(Nubolstädter Wochenbl. 1845. St. 29.)
« AufhöchstenBefehlsckcnissimiwirdfürviebeidenBesirkedksFükstlis
chen Landrathamtes zu Oberweißbach zur Nachachtung aller derer, welche es
angeht, hiermit verordnet:
1) Da es zeither öfters vorgekommen, daß die an die Unterthanen aus der-
herrschaftlichen Waldung abgegebenen Feuerhölzer Gegenstand der Spe-
culation geworden und wieder an Andere, häufig auch ins. Ausland ver-
dußert worden sind, so wird, zur Vermeidung der sich hieraus ergeben-
den Inconvenienzen, die im §. 90. des Forststrafgesezes vom 30. Decem-
ber 1840 enthaltene Bestimmung wegen verbotenen Verkaufs von Lese-
holz dahin erweitert, daß auch diejenigen mit einer Strafe von fünf
Gulden oder nach Befinden fünf Tagen Gefängniß belegt werden sollen,
welche ohne für den einzelnen Fall besonders erlangte Erlaubniß das
unmittelbar aus der herrschaftlichen Waldung oder aus den zur Deckung
des Holzbedürfnisses der Communen des Landrathamtes zu Königsee und
Oberweißbach zu errichtenden Holzmagazinen für ihren eigenen Verbrauch
erhaltene Brennmaterial an Holz, Reisig oder Kohlen an Andere wie-
der verkaufen oder vertauschen.
2) Da zur größten Benachtheiligung des herrschaftlichen sowohl als des In-
teresse derjenigen Gemeinden und Privaten, welchen Waldungen eigen-