56
1845.
thümlich zugehören, bisher in den meisten Fällen die Holzfreoler in dem
Besicz des von ihnen entwendeten Holzes geblieben sind. so soll von jetzt
an alles, was an gestohlenen Holz, Reisig oder Kohlen bei dem Frevler
vorgefunden wird, unnachsichtlich demselben abgenommen und zum Be-
sten der Armen verwendet werden. Wegen Erstattung des Werths des
gefrevelten Gegenstandes werden alsdann zwar keine weitern Ansprüche
an den Frevler gemacht werden, derselbe bleibt aber zum Ersaß des
verursachten Schadens nach Maßgabe der im §. 8. in Verbindung mit
S. 27 fgg. des Forststrafgesetzes enthaltenen Bestimmungen verpflichtet.
Insofern das confiscirte Brennmaterial aus einer einem Privaten gehs-
rigen Waldung stammen sollte, so ist diesem zwar die Rücknahme des
ihm Entwendeten unbenommen, jedoch hat er in diesem Falle sein be-
hauptetes Eigenthumsrecht genügend nachzuweisen. Hierbei wird noch
bestimmt, daß die betretenen Freoler verbunden sind, das entwendete
Holz, Reisig oder Kohlen auf Verlangen der Anhaltenden sogleich selbst
an den beziehungsweise bestimmten Aufbewahrungsort zu schaffen, oder
im Weigerungsfalle eine Strafe von zwei Gulden oder zwei Tagen Ge-
füngniß zu gewärtigen haben.
Rudolstadt, am 2. July 1815.
Fürstl. Schwarzburg. Regierung.
Hönniger.
C. Bamberg.