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1845.
täten u. s. w.) herrühren, genießen solchen Schutzes während dreißig
Jahren, von dem Jahre ihres Erscheinens an.
Um diesen Schutz in allen deutschen Bundesstaaten in Anspruch nehmen
zu können, genügt es, die Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllt zu
haben, welche dieserhalb in dem deutschen Staate, in welchem das
Originalwerk erscheint, gesetzlich vorgeschrieben sind.
Die Verbindlichkeit zu voller Schadloohaltung der durch Nachdruck u.
s. w. Verletzten liegt dem Nachdrucker und demjenigen, welcher mit
Nachdruck wissentlich Handel treibt, ob, und zwar solidarisch, in so
weit nicht allgemeine Rechtogrundsätze dem entgegenstehen.
Die Entschädigung hat in dem Verkaufspreise einer richterlich festzusetz-
enden Anzahl von Exemplaren des Originalwerkeo zu bestehen, welche
bis auf 1000 Exemplare ansteigen kann, und eine noch höhere sein soll,
wenn von dem VBerletzten ein noch größerer Schaden nachgewiesen wor-
den ist.
Außerdem sind gegen den Nachdruck und andere unbefugte Vervielfäl=
tigung auf mechanischem Wege, auf den Antrag des VBerletzten, in al-
len Bundesstaaten, wo die Landeögesetzgebung nicht noch höhere Stra-
fen vorschreibt, Geldbußen bis zu 1000 Gulden zu verhängen.
Die über dergleichen Vergehen erkennenden Richter haben, nach nähe--
rer Bestimmung der Landesgeseche, in denjenigen Fällen, wo ihrem Er-
messen zufolge der Befund von Sachverständigen einzuholen ist, bei li-
terarischen Werken das Gutachten von Schriftstellern, Gelehrten und
Buchhändlern, bei musikalischen und Kunstwerken das von Künstlern,
Kunstverständigen und Musik= oder Kunsthändlern einzuholen.
andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 8. July 1815.
Frankenhausen, den 11. July 1815.
Fürstl. Schwarzburg. Regierung.
Fürstl. Schwarzburg. Laudeshauptmannschaft.