1845. 59
XV. Verordnung
der Fürstl. Regierung vom 11. Aug. 1845, das Verbot und die Bestrafung
des Einfangens der Singvögel und Spechte, des Ausnehmens und Zerstörens
der Vogeluester, sowie des Einsammelns der Ameisencicr und des
Wogschießens der Singvögel mit Blasröhren betreffend.
(Rudolst. Wochenbl. 1845. St. 36.)
Da sich neuerlich die Kieferneule (phalnena nockun Piniperda) in bederkli-
cher Anzahl gezeigt hat, und es sich dechalb um so mehr nöthig macht, daß
die Singvögel und Spechte geschont werden, so wird die bereits unter'm 11.
Aug. 1840 (Gesetzsammlung vem Jahre 1840. St. 9. Nr XXIXII.) erlassene
Verordnung, wornach alles Einfangen der Singvögel und Spechte durch Stel-
len von Tränken, Dohnenstrichen, Laufschlingen, Fallen, Leimruthen, Meisen-
hütten, Meisenkasten, Sprenkel u. dergl., ingleichen auch das Ausnehmen und
Zerstören der Vogelnester, sowie das Sammeln der Ameisen-Eier, ersteres
bei 8 Fl. 45 Kr. und letzteres bei 1 Fl. 45 Kr. oder dem gleicher Gefängniß-
oder körperlicher Strafe verboten worden, nicht nur hiermit wieder in Erin-
nerung gebracht, sondern auch das Wegschießen der Singvögel mit Blasröh-
ren ebenmäßig bei einer Geldstrafe von 8 Fl. 15 Fr. oder dem entsprechender
Gefängniß-oder körperlicher Strafe untersagt.
Rudolstadt, den 11. August 1815.
Fürstl. Schwarzburg. Negierung.
Hönniger.
N. U. Blanchl.
. — —