1845. 63
XVII. Bekanntmachung
des Fürstlichen Geheimen-Raths-Collegium d. d. 26. September 1845,
die Wiederaufhebung der seit dem Jahre 1839 inrerimsstisch eingeführten
Ausgleichung# -Abgabe von dem, aus der Königlich Bayerischen
Erclabve Kauledorf in das Thüringensche Vereinsgebiet
übergehenden, Biere betreffend.
(Rudolstädt. Wochenbl. 1815. St. 40.)
Nachdem die Königlich Bayerische Staats-Regierung beschlossen hat, daß
mit dem 1. October d. J. in der Königlich Bayerischen Erclave Kaulsdorf die
Braumalgzsteuer und zwar mit Bestimmung des Steuersatzes zu 1 Fl. 161 Kr.
für jeden Bayerischen Centner oder 20 Sgl. für jeden köllnischen Centner des
zum Bierbrauen verwendeten Malzschrotes eingeführt werden solle; so wird der
bezügliche passus der Bekanntmachung des Fürstlichen Geheimen-Raths-Col-
legium vom 24. April 1839 wegen Einführung einer Auögleichungs-Abgabe
von dem, aucs der Koniglich Bayerischen Exclave Kaulsdorf in das Thürin=
Hensche Vereinsgebiet übergehenden, Biere — (Rudolst. Wochenblatt Stück 18.
vom Jahre 1839) — hierdurch wieder aufgehoben, so daß von ersterwähntem
Zeitpunkte an die Erhebung einer Uebergangs-Abgabe von. Bier bei dessen Aus-
fuhr aus Kaulsdorf cessirt, und demnach der Verkehr jener Exclave mit den zum
Thüringenschen Vereine gehörigen Ländern aller bisherigen Hemnisse entledigt
wird.
Rudolstadt, den 26. September 1815.
Fürstl. Schwarzb. Geheime-Raths-Collegium.
gez. Ketelhodt.