Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechster Jahrgang. 1845. (6)

1845. 63 
XVII. Bekanntmachung 
des Fürstlichen Geheimen-Raths-Collegium d. d. 26. September 1845, 
die Wiederaufhebung der seit dem Jahre 1839 inrerimsstisch eingeführten 
Ausgleichung# -Abgabe von dem, aus der Königlich Bayerischen 
Erclabve Kauledorf in das Thüringensche Vereinsgebiet 
übergehenden, Biere betreffend. 
(Rudolstädt. Wochenbl. 1815. St. 40.) 
Nachdem die Königlich Bayerische Staats-Regierung beschlossen hat, daß 
mit dem 1. October d. J. in der Königlich Bayerischen Erclave Kaulsdorf die 
Braumalgzsteuer und zwar mit Bestimmung des Steuersatzes zu 1 Fl. 161 Kr. 
für jeden Bayerischen Centner oder 20 Sgl. für jeden köllnischen Centner des 
zum Bierbrauen verwendeten Malzschrotes eingeführt werden solle; so wird der 
bezügliche passus der Bekanntmachung des Fürstlichen Geheimen-Raths-Col- 
legium vom 24. April 1839 wegen Einführung einer Auögleichungs-Abgabe 
von dem, aucs der Koniglich Bayerischen Exclave Kaulsdorf in das Thürin= 
Hensche Vereinsgebiet übergehenden, Biere — (Rudolst. Wochenblatt Stück 18. 
vom Jahre 1839) — hierdurch wieder aufgehoben, so daß von ersterwähntem 
Zeitpunkte an die Erhebung einer Uebergangs-Abgabe von. Bier bei dessen Aus- 
fuhr aus Kaulsdorf cessirt, und demnach der Verkehr jener Exclave mit den zum 
Thüringenschen Vereine gehörigen Ländern aller bisherigen Hemnisse entledigt 
wird. 
Rudolstadt, den 26. September 1815. 
Fürstl. Schwarzb. Geheime-Raths-Collegium. 
gez. Ketelhodt.
	        
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