Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechster Jahrgang. 1845. (6)

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Vom Bentner. 
  
  
4. Von Kupfer und Messing und daraus gefertigten Waaren (19.); — s H 
Gewürzen (25. k.); Kaffee (25. m. u. nu.); Tabacksfabrikaten ———“ 
(25. v. 2.); Schaafwolle (41. ah) 11 115 
5. Von rohem Zucker und Farrin 20 1 10 
6. Von Schmalte, Soda (Mineral= Mkald G. 4 ); Kolophonium (16) 
(5.1.)) Schwefelsäure (5. o.); außereuropäischen Tischlerhölzern 
(5. Anmerkung); Muschel= oder Schalthieren aus der See (25.r.); 
getrockneten, geräucherten oder gesalzenen Fischen, Heringe ausge- 
nommen; Salmiak, Spießglanz (Antimonium), Thra . 110 1. 85 
  
  
  
  
  
  
  
7. Von Mennige (5. d.); gruͤnem Eisenvitriol (5. c.); natürlichem (8) 
Mineralwasser in Flaschen und Krügen (5.m.)z rohem Agatstein 
und großen Marmorarbeiten, als: Statüen, Büsten, Kaminen . ö. 
(4) 
  
  
  
  
8. Von Salz (25. k.), wenn solches durch die Häfen von Danzig, Memel und uͤber Pillau eingeführt 
wird, zum Bedarf der Königlich Polnischen Salzadministration unter Kontrole der Königlich Preu- 
fischen Salzadministration, von der Preußischen LasttHi 38fthlr. 
9. Von Heringen (25. 1.), von der Tonne... 108spgr. oder 35 Ar. 
Anmerk. Diese Durchgangsabgabe wird auch von den durch die Odermündungen ein= und über 
Neu-Berun ausgehenden Heringen erhoben. 
10. Von Wetzen und andern unter Nr. 11. nicht besonders genannten Getreidearten, desgl. von Hülsen- 
früchten, als: Bohnen, Erbsen, Linsen, Wicken, auf der Weichsel und dem Niemen eingehend und 
durch die Häfen von Danzig und Memel, auch durch Elbing und Königsberg über Pillau ausgehend, 
vom Preußischen Scheffel 33168inoclbergr. 
11. Von Roggen; Gerste und Hafer, auf denselben Stomen ein= und über 
die vorgenannten Häfen ausgehend, vom Preußischen Schefffee... 2 Silbergr. 
II. Abschnitt. 
Bei der Durchfuhr durch nachgenannte Theile des Vereinsgebsets oder auf nachgenannten Straßen 
wird von vru vetm GEin= und Auegange hoher belegren Gegenstänven an Durchgangs-Abgabe nur 
erhoben: 
A. von Waaren, welche durch die Odermündungen oder links der Oder, oder auf der Straße über 
Neu-Berun ein= und links der Oder oder auf der Straße über Neu-Berun oder durch die Oder- 
mündungen wieder ausgehen (mit Ausschluß der Durchfuhr auf den nachstehend unter B bezeichne- 
ten Straßenzügen), vom Zenner .. . . . 10 Sgr. oder 35 Kr. 
B. von Waaren, welche 
1. über die südliche Grenzlinie von Saarbrücken bis zur Donau (beide eingeschlossen) ein= und wieder 
ausgehen;z ingleichen, welche 
2. rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Bteberich, oder oberhalb gelegenen Rhein- 
häfen, aus Mainhäfen oder aus Neckarhafen über die Grenzlinie von Mittenwald bis zur Donau 
(diese eingeschlossen) wieder ausgehen, und umgekehrtz ferner, welche 
B. rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Bieberich oder aus oberhalb gelegenen 
Rheinhäfen über die Grenzlinte von Saarbrücken bis Neuburg a. R. (beide Orte eingeschlossen) 
wieder ausgehen oder umgekehrt; endlich, welche 
4. über die Grenzlinie von Schusterinsel in Baden bis Waidhaus in Bayern (beide Orte eingeschlos- 
sen) ein= und wieder ausgehen, 
vom Zentner..w 42Sgr. oder 159 r. 
C. Von Vieh, welches auf den vo. stehend unter B bezeichneten Straßen durchgeführt wird, so wie von 
demjenigen, welches 
1. auf der linken Rheinseite ein= und wieder ausgeht, und
	        
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