Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechster Jahrgang. 1845. (6)

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2. auf der linken Rheinseite nördlich von Saarbruͤcken eingeht und über die suͤdliche Grenzlinie 
zwischen Neuburg am Rhein und Mittenwald in Bayern (diesen Ort eingeschloffen) wieder aus- 
geht, oder umgekehrt, 
und zwar: 
  
Vom Stück. 
  
von Pferden, Maulthiereri, Eseln, Ochsen und Zuchtfiieren, Kühen 
und Jungviih v .... 
von Säugefüllen, Schweinen und Schaftieh 
  
  
  
III. Abschnitt. 
Bel der Durchfuhr auf Straßen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen Strecken durchschneiden und 
für welche die örtlichen Verhältnisse eine weitere Ermäßigung der Durchgangsgefälle oder deren Ver- 
wandlung in eine nach Pferdesladung zu entrichtende Kontrol-Gebühr erfordern, werden die obersten 
Finanzbehörden der betheiligten Regierungen solche Ermäßigungen anordnen und zur allgemeinen 
Kunde bringen lassen. 
  
Vierte Abtheilung. 
  
Hinsichts der Schifffahrtsabgaben bei dem Transport von Waaren auf der Elbe, der Weser, dem 
Rhein und dessen Nebenflüssen (Mosel, Main und Neckar), bewendet es im Allgemeinen bei den in der 
Wiener Kongreß-Akte enthaltenen Bestimmungen, oder den, auf den Grund derselben über die Schiff- 
fahrt auf einzelnen dieser Ströme bereits abgeschlossenen Uebereinkünften. 
  
  
  
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Fünkte Abtheilung. 
Allgemeine Bestimm ungen. 
I. Der dem Tarif zu Grunde liegende, mit den in den Großherzogthümern Baden und Hessen all- 
gemein eingeführten Gewichten übereinstimmende Zentner, der Zoll-Zentner, ist in hundert 
Pfunde gekheilt, und es sind von diesen 
Zoll-Pfunden: 
935 K## — 1000 Preußischen (Kurhessischen) Pfunden, 
1120 — 1000 Bayerischen Pfunden, 
2000 = 1000 Rheinbayerischen Kilogrammen, 
935 KK= 1000 Württembergischen Pfunden, 
933 A = Silchsischen (Dresdner) Pfunden. 
Denmmach sind gleich zu achten: 
Joll-Pfunde: 
14 = 15 Preußischen (Kurhessischen) Pfunden, 
18 = 25 Bayerischen Pfunden, 
2-1 Rheinbayerischem Kilogramm, 
14 = 15 Württembergischen Pfunden, 
14 = 15 Sichsischen (Dresdner) Pfunden; 
und 
Zoll-Zentner: 
36 = 35 Preußischen (Kurhessischen) Zentnern zu 110 Pfunden, 
28 = 25 Bayerischen Zentnern zu 100 Pfunden, 
2 = 1 Rheinbayerischem Quintal zu 100 Kilogrammen, 
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