Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)

7) wenn sie Unterthanen eines deutschen Bundeöstaates sind, einen Auswan- 
derungoschein beibringen. 
sugele,d, Die Unterbehbrden sind zu n—n von Zeugnissen über die, in Gemaß- 
1 gu h heit der Genehmigung der Oberbehörde bevorstehende oder erfolgte Verleihung 
i leteschen des Unterthanenrechts befügt. 
eihe dibrn Durch die feste Anstellung eines Pualindare in Unseren Diensten wird dem- 
schal # selben die Eigenschaft als hielaͤndischer Unterthan zugleich mit verliehen, insofern 
bellungm. dadurch der Aufenthalt in Unserem Lande bedingt ist. 
. 10. 
Ansaͤssigleli Wenn Auslaͤnder Grundbesitz in Unserem Lande erwerben, so wird denselben 
boer. dadurch die Eigenschafe als hieländischer Unterthan nicht zugleich verliehen. 
Die Pflichten, welche aus dem Grundbesitze folgen, mühssen sie jedoch gleich 
den Inländern erfüllen. 
g. 11. 
Ausenlhalt Auch der Wohnsitz innerhalb Unseres Landes, dessen Gestattung von der be- 
kr i treffenden Polizeibehörde abhängt, begründet für sich allein die Eigenschaft als hie- 
ländischer Unterthan nicht. 
8. 12. 
cst Auöländer, welche im Fürstenthume sich aufhalten wollen, und nicht bloß 
rem #u-, als Reisende zu betrachten sind, haben sich, wenn sie nicht von der betreffenden 
n oberen Verwdaltungsbehörde hiervon dispensirt werden, durch Beibringung eines 
Heimathscheines über die Fortdauer ihres biosherigen Unterthanenverhältnisses aus- 
uweisen. 
Die Beibringung eines Heimathscheines ist in dem Falle aber unerlaßlich, 
wenn Ausländer in Unserem Lande sich trauen lassen und spaäter noch aufhalten 
wollen. 
Ausländische Eivil= und Militär-Beamte dürfen nicht anders getrauet wer- 
den, als wenn sie den von der competenten vorgesetzten Behörde ihnen ertheilten 
Heirathsconsens vorzeigen. — Ueberhaupt aber dürfen Ausländer nichk eher ge- 
trauet werden, als bis sie außer dem kirchlichen Ledigkeitözeugnisse auch noch von 
ihrer competenten heimathlichen Obrigkeit eine Bescheinigung darüber beigebracht 
haben, daß auch von Seiten dieser ihrer Obrigkeit nicht nur der Verheirathung 
des Bräutigams im hiesigen Fürstenthume an sich, sondern auch namentlich bei des-
	        
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