Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)

1846. 31 
sen demnaͤchstiger Ruͤckkehr in die Heimath der dortigen Mitaufnahme seiner Ehe- 
frau und der in der Ehe etwa etcistn Kinder nichts im Wege stehe. 
13. 
Die Eigenschaft als binindiltes Unterthan geht verloren durch Auswan- % der 
derung, Verheirathung einer Inländerin nit einem Ausländer, oder Ausweisung. chaff. 
2 
Die Auswanderung wird jedem unler Unterthanen verstattet, soweit die 1) A 
Militärpflicht nach dem Aushebungsgesetze vom 12. Juli 1822 nicht entgegen- 
steht. 
.15. 
Wer auswandern will, hat um einen Auswanderungsschein bei der be- Ghenste 
treffenden oberen Verwaltungsbehörde nachzusuchen, welcher, wenn die Aus- . 
wanderung in zum deutschen Bunde nicht gehörige Länder geschieht, und wenn 
nicht besondere, nach dem Ermessen der genannten Behörde eine Ausnahme recht- 
fertigende Umstände vorliegen, erst nach einer dieserhalb erfolgten öffentlichen Be- 
kannemachung und nach Ablauf einer zur Geltendmachung allenfallsiger Ansprüche 
an den Auswandernden festgeseten Frist auszuhändigen ist. 
16. 
Von Unterthanen, welche nach einem deutschen Bundesstaate auswandern ## 
wollen, ist jedoch vor Ertheilung des Auswanderungsscheines der Nachweis, M t 
dieser Staat sie aufzunehmen bereit sei, zu verlangen. 
17. 
Der Auswanderungsschein bewirkt mit dem Zeitpunkte seiner Aushändigung —— dee 
den Verlust der Eigenschaft als hieldndischer Unterkhan. ahren 
Derselbe erstreckt sich, insofern dabel nicht eine Ausnahme gemacht wird, 
zugleich auch auf die Ehefrau und die noch unter vaterlicher Gewalt stehenden 
minderjährigen Kinder. 
Unterthanen, welche 
1) ohne Erlaubniß das Fürstenthum verlassen haben und nicht binnen zehn Auewarterag 
Jahren zurückkehren, oder zwar mit Erlaubniß (Paß, Wanderbuch 2c.)426 
das Fürstenthum verlassen haben, jedoch nicht binnen 10 Jahren nach Ab- 
lauf der bei Ertheilung der Erlaubniß bestimmten Frist zurückkehren, 
2) sich im Auslande aufhalten und einer auf Unsern Befehl erlassenen Auffor- 
derung zur Rückkehr binnen der geseczten Frist keine Folge leisten, oder 
g. 18.
	        
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