Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)

a2 1846. 
8) in andern Laͤndern Unterthanenrechte erworben haben, oder in auswärti- 
gen Staatsdienst getreten sind, 
werden als ausgewandert angesehen. 
19. 
*W** Entzieht sich jedoch auf diese Weise ein Unterthan der Erfüllung seiner Mi- 
grane litärpflicht, so wird er noch überdies nach den hierüber bestehenden Bestlmmun- 
vichllger. gen gestraft. 
K. 20. 
t Wenn sich eine Inländerin mit einem Ausländer verbelrathet, so verliert 
wl * 1 ie dadurch sofort die Eigenschaft en Wni*i unterthanin. 
Verhelfrat 
) Verlu. Werden Unterthanen, weil sie 6 ron Erlaubniß ihrer diesseitigen Obrigkeit 
heirepk im Auslande verheirathet haben (5. 5.), oder aus sonst einem Grunde ausgewie- 
Musweristag. sen, so bewirkt die Ausweisung, wenn sie mit Erfolg geschehen kann, zugleich 
den Verlust der Eigenschaft als hieländischer Unterthan. 
g. 22. 
, JederhtelöndtscheUnkerthanmußzutrgendememHamathobeztkkdesFürs 
2 stenthums in dem Verhältniß der —- stehen. 
g. 
Jeder Gemeindebezirk ist in der At ulieh ein Heimakhobezirk. Im Ue- 
brigen hat es wegen Bildung der Heimathsbezirke und wegen des Anschlusses ein- 
zeln liegender und anderer, früher zu einem Gemeindebezirk nicht gehörig gewesener 
Grundstücke an einen bestimmten Heimathsbezirk vor der Hand und bis auf Wei- 
teres bei der zeitherigen Verfassung und bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 
15. Januar 1810 sein Bewenden. 
21. 
Vnbindlichlei- Jeder Heimathsbezirk hat auch künftighin die bereits gesetzlich bestehende 
. „ Verbindlichkeit, seine Heimathöangehörigen unweigerlich bei sich aufzunehmen, 
ihnen im Nothfall Wohnung zu gewähren und sie, wenn sie verarmen, zu un- 
terstützen. 
5. 25. 
Einem Heimathsberechtigten, der sich außerhalb seines Heimathoortes auf. 
bält, kann der Heimathsbezirk einen Heimathoschein, d. h. ein Zeugniß darüber, 
daß der Inhaber in jenemn Bezirke Heimatherecht habe, und folglich zu jeder Zeit,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.