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so lange er nicht ein neues, das fruͤhere aufhebende Heimathsrecht erlangt, wie-
der in denselben auf= und angenommen werde, für seine Person, seine bereits an-
getraute Ehefrau und ehelichen Kinder auf Verlangen in der Regel und wenn
nicht aus vorliegenden besonderen Gründen von Seiten der oberen Verwaltungs-
behörde Dispensation erfolgt, nicht versagen.
In Fällen, in welchen ein hieländischer Unterthan mit Genehmigung seiner
Obrigkeit eine rechemäßige Ehe im Auslande abschließe, ist dieser Heimathschein
auch auf die zukünftige Familie des Inhabers auszudehnen.
5. 26.
Das Heimathörecht wird erworben durch die Geburt, durch Verheirathung, s
durch Aufnahme oder Zuweisung. tes.
Durch die Geburt erlangt das Heimathsrecht *
1) derjenige, bei dessen Geburt in der Ehe der Vater, außer der Ehe die Mukter «
Heimathstechte im Orte hatte, und
2) derjenige, welcher ehelich von heimathölosen Eltern oder außerehelich von
einer Mutter, deren Heimath unbekannt ist, abstammend, im Heimathsbezirke
geboren ist. Diesen einzigen Fall ausgenommen, begründet die Geburt an
einem Orte für sich allein künftighin kein Heimathörecht.
g. 26.
Ist der Vater vor der Geburt seines ehelichen Kindes verstorben, so entschei-
det das Heimathsrecht des Vaters zur Zeit seined Absterbens.
5 20.
Auch für ehelich Geborne gilt, so lange die Heimath des Vaters nicht auszu-
mitteln ist, die Heimath der Mutter.
S. 30.
Frauenspersonen treten durch rechtmäßige Verheirathung in den Heimaths-s) durc Ver
verband ihres Ehemannes. Uneheliche Kinder erwerben durch die Verheirathung
ihrer Mutter mit ihrem Vater zugleich das Heimathörecht des Letztern.
k 31.
Durch das vor Ausstellung des Aufgebot-Scheins von der Gemeinde des
Heimathsortes des Bräutigams zu ertheilende Zeugniß erhalten die Communen
Gelegenheit, ihre etwaigen Widersprüche gegen eine ihnen unzulassig erscheinende