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Verbindung verzubringen. Die Entscheidung über den Grund oder Ungrund
dieser Widersprüche steht der betreffenden oberen Verwaltungsbehörde zu, jedoch
soll in der Regel solchen Manns-Personen, welche nicht bereits das vier und
zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt, keine abgesonderte Wohnung fär sich und eine
Familie haben, und die Mittel zu nachhaltiger Erhaltung einer Familie nicht nach-
zuweisen vermögen, die Verheirathung nicht verstattet werden.
S. 32.
—— Das Heimathörecht bei Uebersiedelungen von einem Orke im Lande nach einem
Vere. andern, wird am leczteren durch die Aufnahme in den Heimathverband erworben.
# 33.
Wegen dieser Aufnahme, welche si ch stets auf die Ehefrau und die noch unter
väterlicher Gewalt stehenden mind
der Dorfgemeinden auch künftighin bei den Bestimmungen der Gemeindeordnung
vom 10. December 182 7., und rücksichtlich der Stadtgemeinden bei dem zeither
üblichen Verfahren, wonach die Aufnahme in der Regel von der Commun, bezie-
hungsweise deren Vertretern und zwar in denjenigen Städten, wo solches herge-
bracht, unter Mitwirkung der Fürstl. Aemter abhängt, indem übrigens auch hier
die Einwilligung der Gemeinden in die Aufnahme beim Mangel triftiger Verweige-
rungsgründe durch die betreffende Oberbehörde ergänzt werden kann.
S. 34.
Der von polizeilicher Erlaubniß abhängende bloße Aufenthalt hieländischer
Ciu, unterchenen an solchen Orten des InlandeU, in welchen sie nicht heimathsbercch-
tigt sind, begründet an und für sich ein Heimathsrecht daselbst nicht und hat dieser
bloße Aufenthalt hieländischer Unterthanen ebenmäßig, wie der oben- (F. II.) er-
wähnte bloße Aufenthalt von Ausländern an einem Orte des Fürstenthums auf
andere Rechtsverhältnisse, namentlich auf Theilnahme an Gemeindenutzungen oder
auf Ausübung von Gewerbobefugnissen, welche bloß für einen bestimmten Wohn-
ort verliehen werden, keinen Einfluß. Wohl aber wird in diesem, wie in jenem
Falle, die Verpflichtung zu persönlichen Gemeinde-Abgaben, namentlich auch
zu Armenverpflegungöbeiträgen dadurch begründet.
35.
Eltt nach Nur wenn Jemand ununterbrochen sich zehn Jahre lang an einem Orte außer
kalst seinem Heimathsbezirk ohne Beibringung oder nach Ablauf eines gültigen Hei-