Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)

a6 1846. 
hingewiesen, auf ihre Sicherstellung Bedacht zu nehmen und insonderheit bei 
Annahme auöländischer Hutleute vorsichtig zu Werke zu gehen. 
. 38. 
) Duch Zus Jede Gemeinde des Landes ist verbunden einen definitiv angestellten Hoß, 
t— Staats-, Kirchen- oder Schulbeamten, den sein bleibender Dienstberuf in ihre 
Feag llerß. a Mitte führt, aufzunehmen, wodurch derselbe Heimathsrecht daselbst gewinnt. 
Dasselbe gilt auch von Chirurgen erster Classe, Geburtshelfern und Bezirks- 
Thierärzten, welchen von der betreffenden Oberbehörde an einem bestimmten Ort 
ein bleibender Dienstberuf besonders angewiesen ist, nicht aber von provisorssch 
Angestellten, welche durch Versehung an einen bestimmten Ort ihre frühere 
Heimath nicht aufgeben. 
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In diesem Sinne werden auch die in * biesigen Landen recipirten Advocaten 
und Aerzte, ingleichen die sich mit Privakunterricht selbstständig beschäftigenden 
Candidaten der Theologie, ferner Directoren und Actuarien von Patrimonial- 
gerichten, sofern diese in dem Sprengel derselben wohnen, den Staatsbeamten 
gleich beurtheilt, vorausgesetzt, daß sie ihren bleibenden Aufenthalt an einem 
* mit Genehmigung der ihnen vorgesetzten obern Landesbehoͤrde gewaͤhlt 
aben. 
8. 40. 
Offiziere Unseres Bundescontingentes, so wie alle in hiesigen Militärdien= 
sten stehende Ausländer, letztere, so lange sie kein Heimathsrecht in einem andern 
Ortedes Landes erworben haben, besitzen ihr Heimathsrecht am Orte ihres Stand- 
guartiers, wogegen Unteröffiziere, Hautboisten und gemeine Soldaten, welche 
Inländer sind, ingleichen Gensdarmen, Chausseegeld-Einnehmer und Straßen= 
warter ihr früheres Heimathörecht beibehalten. 
8. 41. 
r. des Pall, Die Verleihung des Unterthanenrechts begründet an dem Orte, für welchen 
w iee die Niederlassung bewilligt worden, das Heimatarecht. 
i## 42. 
c. el Hladlin Findlinge und solche, welche in öffentlichen Zucht= oder Arbeitohcufern, 
6r u. oder in Gefängnissen von heimathslosen Eltern oder außerehelich von einer hei- 
mathölosen Mutter abstammend geboren worden sind, werden dem ODrte, wo sie 
gefunden, oder dem Orte, wo das Gefängniß rc., in dem sie heboren worden, sich
	        
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