as 1 8 46.
2) durch die bloße Verußerung der Grundbesitzungen, womit der Heimaths-
berechtigte im Heimathsorte anfässig ist;
3) durch den Verlust des Bürger- i Oemeinderehes.
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Wiederuthe, Ausnahmsweise kann aber ein rnte rloschenes Heimatherecht wieder gel-
o tend gemacht werden:
1) von Wittwen, geschiedenen und von ihren Ehemännern verlassenen Ehe-
frauen, wenn sie erst durch ihre Verheirathung aus dem früheren Hei-
mathsverbande getreten sind, die Ehe kinderlos geblieben und innerhalb der
ersten fünf Jahre nach deren Schließung wieder getrennt worden ist und die
Rückkehr vor Ablauf dieser fünf Jahre wirklich erfolgt;
2) von denjenigen Personen, welche ihres Uncerthanenrechts nach Maßgabe die-
ses Gesetzes zwar verlustig gegangen sind, jedoch wieder im Lande aufgenom-
werden müssen, weil ihre Aswiisung nicht durchgeseht werden kann.
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Iu.. Ausfüt Die Ausführung des gegenwärtigen Gestees wird der Fürstlichen Regierung
urt ##allhier, beziehungsweise der Fürstlichen Landeshauptmannschaft zu Frankenhausen
übertragen.
F. 1
Uersügang im Diese Behörden haben auch über u Angelegenheiten, welches das Untertha-
nen- und Heimathswesen betreffen, zu V den.
Richtzchaines Gegen ihre Entscheidungen ist bloß die Beschwerde bei Uns Selbst zulaͤssig.
Rechteweges. 49.
— * Bis zum 80. April 1840. ist die Heimochsangehörigket nach den bisherigen
Atcenn, Grundsätzen zu beurtheilen und erst mit dem 1. Mai 1846 tritt gegenwartiges
Fennr EL Gesetz in Wirksamkeit. Es soll jedoch Jedermann diejenige Heimathdangehoͤrig-
keit, welche er bis zum 30. April 1846 nach den blöherigen Grundsaͤtzen bereits
erlangt hat, auch fernerhin beibehalten.
Urkundlich unter Unserer eigenhaͤndigen Unterschrift und vorgedrucktem Fuͤrst-
lichen Insiegel.
Rudolstadt, den 3. April 1846.
(L. S.) Fr. Puntber,
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