40 1846.
xX. Gese
wegen Abäuderung des §. 8. des unterm 12. July 1822 erlassenen
Regulativs wegen der Militairpflichtigen, vom 11. April 1846.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu
Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arustad, Sondershausen, Leuten-
berg und Blankenburg u. l. w.
thun hiermit kund und zu wissen:
Nachdem die Maaßregel für zweckmäßig erachtet worden ist, daß die Mi-
litairdienstpflicht um ein Lebensjahr später als bieher eintreten soll, so ver-
ordnen Wir unter Aufhebung der im F. 3. des Regulativs wegen der Mili-
tairpflichtigen d. d. 12. Jul. 1822 enthaltenen Bestimmung, unter Beirath
und Zustimmung Unserer getreuen Stände, für den Umfang des Fürstenthums
wie folgt:
1.
Die Militairpflicht beginnt für die Zukunft bei einem Jeden, wenn er
im Laufe eines Calenderjahres sein 20 stes Jahr zurückgelegt hat, mit dem
ersten Jannar des nächst darauf folgenden Jahres.
2.
Um jedoch eine zu große Belästigung eines einzelnen Jahrgangs der Mi-
litairdienstpflichtigen in Folge dieser Maaßregel zu verhücen, tritt vorstehende
Anordnung erst von und mit dem Jahre 1853 in völlige Wirksamkeit und
es wird die Fürstliche Regierung allhier resp. die Fürstliche Landeshauptmann-
schaft zu Frankenhausen andurch ermächtigt, zwar mit der Verloosung selbst
bis zu dem erwähnten Zeitpuncte in der zeitherigen Weise fortzufahren, zum
activen Dienst aber die jahrlich erforderliche Anzahl der Consccibirten aus zwei
Alters -Classen, nämlich aus der 20= und 21 jaährigen, nach Maaßgabe der
noch ertheilt werdenden besonderen Instruction, einzuberufen.
6.
Dabei wird zugleich rücksichtlich derjenigen Militairpflichtigen, welche auf
den Grund des vorstehenden Paragraphen nicht in dem betreffenden Loosungs-
jahre, sondern in dem darauf folgenden an das Fürstliche Militair-Commando