1846. 45
XIV. Verordnu#ng
wegen Einführung der Breite des Wagengeleises (der Spurweste) von 4 zuß
4 Zoll Rheinisch in den unterberrschaftlichen Gebietstheilen,
d. d. 26. Juny 1846.
Wir Friebrich Göünther, von Gottes Gnaden Fürst zu
Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leu-
tenberg und Blankenburg u. s. w. verordnen hiermit nach vernommenem Gut-
achten Unserer Behörden, so wie der unterherrschaftlichen bandtagsabgeord-
ncten, für die Unterherrschaft des Fürstenthums wie folgt:
g. 1.
Von dem Tage der Publication dieser Verordnung ab, sollen die Achsen
an neuen Kutsch-, Fracht-, landwirthschaftlichen und allen sonstigen Arten
von Wagen dergestalt angefertigt werden, daß die Breite des Wagengeleises
(die Spurweite) von der Mitte der Felge des einen bis zur Mitte der Felge
des andern Rades 4 Fuß 4 Zoll rheinisch beträgt. *-
8. 2.
Den' Wagnern, Schmieden und andern Hundwerkern, welche sich mit
dieser Fabrication beschäftigen, wird bei einer Strafe von 3 Thalern verbo-
ten, eine Achse wider die Vorschriften des vorstehenden §. 1. anzuferkigen oder
einzurichten.
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Nach dem Ablaufe von Zehn Jahren, von Publication dieser Verord-
nung, soll in Unserer Unterhertschaft kein Wagen gebraucht werden, welcher
die im F. 1. festgesetzte Spurweite nicht hat.
8. 1.
Wer sich nach Ablauf der im §. 3. bestimmten Frist eines Fuhrwerks be-
dient, welchem die in §F. 1. bestimmte Einrichtung mangelt, soll durch die Gens-
d'armerie, die Polizei- und Wegebeamten angehalten, zur naͤchsten Ortsobrig-
keit gebracht und in eine Geldstrafe von 1 bis 5 Thaler genommen werden,
welche Strafe in Wiederholungofällen zu verdoppeln ist.