Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)

1846. 541 
Es soll alsbald zur Ratifikation vorgelegt und vie Auswechselung der Rati- 
fications-Urkunden soll binnen drei Monaten in Carlsruhe bewirkt werden. 
So geschehen Carlöruhe, den 21. Oktobec 1845. 
Adolpb Georg Theodor Pochhammer. Grl e 4 v. Zabn. 
(I. 8.) 
Wilbelen Wapbinger. Wllb. 2 — zn 
(L 8.) 
Ludulg ae Gartorius. —iee A. G. Thb. Pochhammer. 
(I. 
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Philipp Schels. EqklEmiiCptsterStauslchwkisiichtsBevollmächtiqlm 
(Ls.) (l«.s.) (1«.5.) 
  
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wegen Beschränkung des Rechts bezüglich der freien Wahl der 
Wohnsibnahme der Advocaten, vom 21. August 1846. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu 
Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leu- 
tenberg und Blankenburg r. haben Uns, um dem biöher schon mehrfach vor- 
gekemmenen Uebelstande, daß sich in einigen Amtöbezirken Unseres Fürsten- 
thums eine zu große, in andern dagegen wieder eine zu geringe Anzahl der 
practicirenden Advocaten befunden hat, abzuhelfen und in diesem Brtracht eine 
den Bedürfnissen angemessene Vertheilung eintreten zu lassen, zu der gesetzlichen 
Bestimmung bewegen gefunden, daß in Zukunft den angehenden oder auch 
ihren Wehnsitz zu verändern gesonnenen Advocaten die Wahl desselben nicht 
beliebig zu überlassen, sondern solcher nach dem Ermessen Unserer Fürstlichen 
Regierung zu bestimmen ist. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Fürstlichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 21. August 1846. 
(L. S.) Friedrich Günther, 
F. z. S.
	        
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