Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)

1846. 61 
II. 
Den in der dritten Abtheilung des gedachten Zolltarifs um Abschnitte I. unter 
Nr. 7. genannten Gegenständen, welche bel der Durchfuhr auf den, in dem gedachten 
Abschnstte bezeichneten Straßen einem Durchgangszolle von 5 Sgr. = 171 Kr. für 
den Zentner unterliegen, tritt der Artifel „Dalg“ hinzu. 
III. 
Die vorstehenden Bestimmungen unter I. und UI. #reten vom 1. Januar 1847 
ab in Wirksamkeit. 
Urkundlich unter Unserm Fürstlichen Insiegel und Unserer eigenhändigen unorrschrff. 
So geschehen, 
Rudolstadt, den 30. October 1846. 
(L. S.) Friedrich Günther, 
F. z. S.
	        
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