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lumnen enthalten müssen, zur eigenen Ausfüllung, bezüglich zur Ausfällung
durch die Miethbewohner, auszuhndigen. Es haben aber die Vierleute und
Ortsvorstände am 3. December d. J. die ausgefüllten Formulare von Haus
zu Haus abzuholen und hierbel die Einzeichnungen in denselben mit sorgfältig-
ster Genauigkeit zu prufen und nach dem Ergebnisse dieser Prüfung nöthigen
Falls zu berichtigen, auch dafür einzustehen, daß die sämmtlichen Formulare
gehörig ausgefüllt, gepruft und nach Befinden berichtigt, spätestens am 5.De-
cember an die Ortsobrigkeit abgeliefert werden.
3) Aus den nach Satz 1 und 2 beigebrachten Aufzeichnungen hat jede Ortsobrig=
keit, nach sorgfältiger eigener Prüfung der Verzeichnisse (z. B. durch Ver-
gleichung der Hduserzahl mit dem Brandkataster, durch Nachzählungen und
besondere Erkundigungen in Bezug auf einzelne Häuser), für jeden Ort ihres
Bezirks, unter sperieller Aufführung auch der einzeln gelegenen Höfe, Güter
u. s. w., welche besondere Namen haben, ein Bevölkerungs-Verzeichniß nach
dem Schema unter A, und zwar der Reihe der Hausnummern folgend, vor
Ablauf deo Monats December aufzustellen, auch dasselbe am Schlusse mit
dem Prüfungs= und Richtigkeits-Zeugnisse zu versehen.
1) Die so aufgestellten Orts-Seelenlisten sind spätestens bis zum 15. Januar
184)7 mit Bericht, welcher die nach Befinden erforderlichen Erlduterungen
enthalken muß, an uns einzusenden. Von Behörden, welche diese Frist nicht
einhalten, werden die kisten auf ihre Kosten durch Warteboten ohne weitere
Erinnerung abgeholt w
5) Als Grundsatze, weche — der Zaͤhlung zu beachten sind, heben wir beson-
ders hervor:
a) Eine besondere Zählung und Aufzeichnung der dem Militärstande ange-
börenden Personen findet nicht Statt, vielmehr werden dieselben, soweit
sie in Privathäusern wohnen, bei der Einwohner-Zählung in diesen be-
rücksichtigt.
h) Die Angaben über die Bewohner von Ecziehungs-Anstalten, Gefaͤngnissen,
Straf- und Besserungs-Haͤusern, Hospitaͤlern u. s. w. sind von den Vor-
staͤnden dieser Anstalten selbst beizubringen.
c) Es gilt die allgemeine Regel: Soweit nicht nach der Bestimmung zu d eine
Ausnahme eintrit, werden alle In · und Ausländer als Einwohner desje-
nigen Ortes angesehen, an welchem sie sich zur Zeit der Zählung dauernd
oder vorübergehend aufhalten.