Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)

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LSAG. 
lumnen enthalten müssen, zur eigenen Ausfüllung, bezüglich zur Ausfällung 
durch die Miethbewohner, auszuhndigen. Es haben aber die Vierleute und 
Ortsvorstände am 3. December d. J. die ausgefüllten Formulare von Haus 
zu Haus abzuholen und hierbel die Einzeichnungen in denselben mit sorgfältig- 
ster Genauigkeit zu prufen und nach dem Ergebnisse dieser Prüfung nöthigen 
Falls zu berichtigen, auch dafür einzustehen, daß die sämmtlichen Formulare 
gehörig ausgefüllt, gepruft und nach Befinden berichtigt, spätestens am 5.De- 
cember an die Ortsobrigkeit abgeliefert werden. 
3) Aus den nach Satz 1 und 2 beigebrachten Aufzeichnungen hat jede Ortsobrig= 
keit, nach sorgfältiger eigener Prüfung der Verzeichnisse (z. B. durch Ver- 
gleichung der Hduserzahl mit dem Brandkataster, durch Nachzählungen und 
besondere Erkundigungen in Bezug auf einzelne Häuser), für jeden Ort ihres 
Bezirks, unter sperieller Aufführung auch der einzeln gelegenen Höfe, Güter 
u. s. w., welche besondere Namen haben, ein Bevölkerungs-Verzeichniß nach 
dem Schema unter A, und zwar der Reihe der Hausnummern folgend, vor 
Ablauf deo Monats December aufzustellen, auch dasselbe am Schlusse mit 
dem Prüfungs= und Richtigkeits-Zeugnisse zu versehen. 
1) Die so aufgestellten Orts-Seelenlisten sind spätestens bis zum 15. Januar 
184)7 mit Bericht, welcher die nach Befinden erforderlichen Erlduterungen 
enthalken muß, an uns einzusenden. Von Behörden, welche diese Frist nicht 
einhalten, werden die kisten auf ihre Kosten durch Warteboten ohne weitere 
Erinnerung abgeholt w 
5) Als Grundsatze, weche — der Zaͤhlung zu beachten sind, heben wir beson- 
ders hervor: 
a) Eine besondere Zählung und Aufzeichnung der dem Militärstande ange- 
börenden Personen findet nicht Statt, vielmehr werden dieselben, soweit 
sie in Privathäusern wohnen, bei der Einwohner-Zählung in diesen be- 
rücksichtigt. 
h) Die Angaben über die Bewohner von Ecziehungs-Anstalten, Gefaͤngnissen, 
Straf- und Besserungs-Haͤusern, Hospitaͤlern u. s. w. sind von den Vor- 
staͤnden dieser Anstalten selbst beizubringen. 
c) Es gilt die allgemeine Regel: Soweit nicht nach der Bestimmung zu d eine 
Ausnahme eintrit, werden alle In · und Ausländer als Einwohner desje- 
nigen Ortes angesehen, an welchem sie sich zur Zeit der Zählung dauernd 
oder vorübergehend aufhalten.
	        
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