1846. 65
Es werden sonach am Orte ihres Aufenthaltes gezaͤhlt: alle dort in
Lohn und Brod stehende Dienstboten, alle dort in Arbeit stehende oder Ar-
beit suchende Gesellen und Gewerbsgehülfen, einschließlich derjenigen, welche
in Handwerker-Herbergen eingekehrt sind; ferner alle Lehrlinge, Fabrik-
Arbeiter und Tagelöhner, alle Personen, welche sich am Orte der Zählung
auf einer Unterrichts-, Lehr-, Bildungs-, Erziehungs-, Pensions-An-
stalt u. s. w. befinden oder dort sonst des Unterrichts oder der Bildung
wegen verweilen, sowie die in dortigen Kranken-, Entbindungs-, Arbeits-
Häusern, Gefängnissen, Besserungs-Anstalten u. s. w. befindlichen Personen.
d) Rur solche Personen, welche in Gasthäusern (mit Ausschluß der Hand-
werker-Herbergen) eingekehrt sind, oder als Gäste in Familien sich auf-
halten (also mit Ausschluß der in gemietheten Privatquartieren wohnenden
.Fremden) werden nicht als Einwohner desjenigen Orts, in welchem sie
sich zur Zeit der Zählung außhalten, betrachtet, und daselbst nicht gezählt.
e) Dagegen werden diejenigen Inländer, welche zur Zeit der Zählung auf
Reisen im In= oder Auslande abwesend sind, als Einwohner ihres ge-
setzlichen Wohn= oder Angehoͤrigkeits · Ortes an ihrem Wohnorte und be-
züglich bel ihren Angehörigen mit in Ansatz gebracht.
Zu een hiernach in ihren Wohnungen mit zu zählenden Personen gehören
auch diejenigen, welche zum Behuf des Betriebs eines Gewerbes im Umher-
ziehen, zur Zeit der Zählung vom Hause abwesend sind, dagegen nicht
die auf der Wanderung abwesenden Gesellen und Gehülfen.
40 Solche Personen, welche mehr als einen Wohnsitz haben, z. V. im Som-
mer auf einem Landgute, im Winter in einer eigenen Wohnung in einer
Stadt sich aufhalten, sind nur an lehterem Orte mie zu zahlen, dagegen
an dem Wohnorte, von welchem sie zur Zeit der Zahlung abwesem sind,
von dieser auszuschließen.
Shasstade am 11.. November 1816.
Fürstl. Schwarzb. Regierung.
Fürstl. Schwarzb. Landeshauptmannschaft.