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welche einen eigenen Wohnsitz noch nicht genommen haben, durch die Herkunft in
dem Gerichtsstande der Eltern begründet ist, wird von beiden Staaten in persoͤn-
lichen Klagesachen dergestalt anerkannt, daß die Unterthanen des einen Staates
von den Unterthanen des andern Staates in der Regel und insofern nicht in nach-
stehend erwähnten Fällen specielle Gerichtsstände concurriren, nur vor ihrem resp-
persönlichen Richter belangt werden dürfen.
Artikel 9. Ob Jemand einen Wohnsitz in einem der contrahirenden Staa-
ten habe, wird nach den Gesetzen desselben beurtheilt.
Artikel 10. Wienn Jemand in beiden Staaten seinen Wohnsitz in landes-
gesetzlichem Sinne genommen hat, hängt die Wahl des Gerichtsstandes von dem
Kläger ab.
Artikel 11. Der Wohnsitz des Vaters, wenn dieser noch am beben ist,
begründet zugleich den ordentlichen Gerichtsstand der Kinder, welche sich noch in
seiner Gewalt befinden, ohne Rücksicht auf den Ort, wo die Kinder geboren
worden sind oder sich nur eine Zeitlang außhalten.
Artikel 12. Ist der Vater verstorben, so verbleibt der Gerichtsstand, unter
welchem derselbe zur Zeit des Ablebens seinen Wohnsic hatte, der ordentliche Ge-
richtsstand der Kinder, so lange dieselben noch keinen eigenen ordentlichen Wohnsitz
begründet haben.
Artikel 13. Ist der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer Ehe
zur rechten Hand erzeugt, so richtet sich der Gerichtsstand eines solchen Kindes
auf gleiche Art nach dem gewöhnlichen Gerichtsstande der Mutter.
Artikel 13. Die Bestellung der Personal-Vormundschaft für Unmündige
oder ihnen gleich zu achtende Personen gehört vor die Gerichte, wo der Pflegebe-
fohlene sich wesentlich aufhält. In Absicht der zu dem Vermögen der Pflegebe=
fohlenen gehörigen Immobilien, welche unter der andern Landeöhoheit liegen, steht
der jenseitigen Gerichtsbehörde frei, wegen dieser besondere Vormünder zu bestellen
oder den auswärtigen Personalvormund ebenfalls zu bestätigen, welcher letztere
sedoch bei den auf das Grundstück sich beziehenden Geschäften die am Drte des ge-
legenen Grundstücks geltenden gesetzlichen Vorschriften zu befolgen hat. Im erste-
ren Falle sind die Gerichte der Hauptvormundschaft gehalten, uur Behörde, welche
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