Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)

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welche einen eigenen Wohnsitz noch nicht genommen haben, durch die Herkunft in 
dem Gerichtsstande der Eltern begründet ist, wird von beiden Staaten in persoͤn- 
lichen Klagesachen dergestalt anerkannt, daß die Unterthanen des einen Staates 
von den Unterthanen des andern Staates in der Regel und insofern nicht in nach- 
stehend erwähnten Fällen specielle Gerichtsstände concurriren, nur vor ihrem resp- 
persönlichen Richter belangt werden dürfen. 
Artikel 9. Ob Jemand einen Wohnsitz in einem der contrahirenden Staa- 
ten habe, wird nach den Gesetzen desselben beurtheilt. 
Artikel 10. Wienn Jemand in beiden Staaten seinen Wohnsitz in landes- 
gesetzlichem Sinne genommen hat, hängt die Wahl des Gerichtsstandes von dem 
Kläger ab. 
Artikel 11. Der Wohnsitz des Vaters, wenn dieser noch am beben ist, 
begründet zugleich den ordentlichen Gerichtsstand der Kinder, welche sich noch in 
seiner Gewalt befinden, ohne Rücksicht auf den Ort, wo die Kinder geboren 
worden sind oder sich nur eine Zeitlang außhalten. 
Artikel 12. Ist der Vater verstorben, so verbleibt der Gerichtsstand, unter 
welchem derselbe zur Zeit des Ablebens seinen Wohnsic hatte, der ordentliche Ge- 
richtsstand der Kinder, so lange dieselben noch keinen eigenen ordentlichen Wohnsitz 
begründet haben. 
Artikel 13. Ist der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer Ehe 
zur rechten Hand erzeugt, so richtet sich der Gerichtsstand eines solchen Kindes 
auf gleiche Art nach dem gewöhnlichen Gerichtsstande der Mutter. 
Artikel 13. Die Bestellung der Personal-Vormundschaft für Unmündige 
oder ihnen gleich zu achtende Personen gehört vor die Gerichte, wo der Pflegebe- 
fohlene sich wesentlich aufhält. In Absicht der zu dem Vermögen der Pflegebe= 
fohlenen gehörigen Immobilien, welche unter der andern Landeöhoheit liegen, steht 
der jenseitigen Gerichtsbehörde frei, wegen dieser besondere Vormünder zu bestellen 
oder den auswärtigen Personalvormund ebenfalls zu bestätigen, welcher letztere 
sedoch bei den auf das Grundstück sich beziehenden Geschäften die am Drte des ge- 
legenen Grundstücks geltenden gesetzlichen Vorschriften zu befolgen hat. Im erste- 
ren Falle sind die Gerichte der Hauptvormundschaft gehalten, uur Behörde, welche 
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