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richts unterwirft; in dessen Bezirke er nach der Verfallyeit anzutreffen ist, wird
als gültig anerkannt und begründet die Zuständigkeit eines Gerichts gegen den in
seinem Bezirke anzutreffenden Schuldner.
Aus dem ergangenen. Erkenntnisse soll selbst die Personalerecution gegen den
Schuldner bei den Gerichten des andern. Staates vollstreckt werden.
Artikel 29. Gerichtsstand der gefübrten Verwaltang. — Bei
dem Gerichtoͤstande, „unter welchem Jemand fremdes Gut oder Vermoͤgen bewirth-
schaftet oder verwaltet hat „muß er auch auf die aus einer solchen Administration
angestellte Klage sich Eihlassen, so lange nicht die Administration völlig beendigt
und dem Verwalter über die abgelegte Rechnung quittirt ist.
.Wenn daher rig aus der quittirten Rechnung verbliebener Rückstand gefordert
*½ eine erthrilte Quittyng angefochten wird, so kann dieses nicht bei den vorma-
tigen Gerichtsstande der geführten Verwaltung geschehen.
* Artikel 30. Intervention. — Jede Jeterbention, die nicht eine be-
sonders zu behandelnde Rechtsfache in einen schon anhängigen Prozeß einmischt, sie
sei principal oder accessorisch, betreffend den Kläger oder den Beklagten, sei nach
vorgängiger Streitankündigung oder ohne dieselbe geschehen, begründet gegen den
ausländischen Intervenienten die Gerichtsbarkeit des Staates, in welchem der
Hauptprozeß gefuͤhrt wird.
Artikel 31. Wirkung der Rechtshängigkeit. — Sobald vor
irgend einem in den bisherigen Arrikeln bestimmten agsienetea ine Sache rechts-
hängig geworden ist, so ist der Streit daselbst zu beendigen , ohne daß die Rechts-
hängigkeit durch Verduderung des Wohm itzes oder Aufenthalts des Beklagten
gestoͤrt oder aufgehoben werden koͤnnte.
Die Rechtshängigkeit einzelner Klagesachen wird durch legale Jast -muation
der Ladung zur Einlafsung auf die Klage fuͤr begruͤndet erkannt.
„ #üctsichtlich ver Gerichtsborkeit in nicht streltigen Rechkssachen.
Artikel 3. Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und auf den Todesfall
werden, was die Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den
Geseien des Ortes beurtheilt, wo sie eingegangen sind. Wenn nach der Verfaf-
sung des einen oder des andern Staates die Guͤltigkelt einer Handlung allein von
der Aufnahme vor einer bestimmten Bebdrde i in demselben abhaͤngt, sohat es auch
bierbei sein Verbleiben.
FSürsll. Schw. Mudolstärt. Oesetzsammi. VII. 14