Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

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liegenden Ein= und Ausgangs-Aemtern eingerdumt sind, mittheilen. Sollte eine 
Oeklaration zum Ausgange für eine Waaren-Menge oder Gattung abgegeben 
werden, welche die Befugniß des gegenüberliegenden Eingangs-Amtes übersteigt, 
so wird das Ausgangs-Amt hierauf den Deklaranten aufmerksam machen, und, 
wenn derselbe dennoch auf der begehrten Abfertigung bestehen möchte, davon dem 
Eingangs-Amte unverzüglich Nachricht geben. 
Artikel 8. 
Die Errichtung oder Beibehaltung der im Artikel 3 gedachten Waaren-Nie- 
derlagen und Vorräehe, gegen das Verbot der Zoll- Behörde, so wie dir Verle- 
tung der angeordneten Kontrole-Maaßregeln, ferner der Transport der zum 
Ausgange aus dem einen Gebiete in das andere bestimmten Waaren, ohne die in 
den Artikeln 5 und 6 erwähnten Bezettelungen, oder ohne Einhaltung der darin 
zum Transpore bestimmten Straßen und Zeitfristen, sollen nach der in dem Staate, 
wo die Kontravention geschieht, bestehenden Gesetzgebung geahndet werden. 
Wenn die Ausfuhr der im Artikel 6 Absaß 4 gedachten Waaren, abgesehen 
vom Eintritte einer höhern Gewalt, unerachtet der von Seiten der begleitenden 
Beamten ergehenden Aufforderung, verzögert wird, so muß deren vorläufige Be- 
schlagnahme erklärt werden, und es kann ihre spätere Ausfuhr nur mit Genehmi- 
gung der dem Ausgangs-Amte vorgesetzten Behörde erfolgen. 
Artikel 9. 
Die Zoll= und Steuer-, sowie die sonst zuständigen Behörden und Beamten 
in den beiderseitigen Staaten werden sich wechselseitig und unter allen Umständen 
den verlangten Beistand zur Vollziehung derjenigen gesetzlichen Maaßregeln leisten, 
welche zur Verhütung, Entdeckung und Bestrafung von Zoll-Kontraventionen 
dienlich sind, die gegen einen dieser Staaten versucht oder begangen werden. 
Unter Zoll-Kontraventionen werden nicht vur die Umgehungen der in den 
kontrahirenden Staaten bestehenden Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs- 
Abgaben verstanden, sondern auch die Uebertretungen der erlassenen Ein-, Aus- 
und Durchfuhr-Verbote, und die verbotene Einbringung solcher Gegenstände, de- 
ren ausschließlichen Debit die Regierungen sich vorbehalten haben, wie z. B. von 
Salz und Spielkarten in Preußen. Hierbei versteht es sich von selbst, daß die 
Verbote der letztgedachten Gegenstände ohne Wirkung bleiben, wenn und soweit
	        
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