Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

94 1847. 
Art. 21. 
Die Unterthanen und Bürger jedes der beiden hohen vertragenden Theile sollen 
das völlige und unbestreitbare Recht haben, in den Staaten des anderen zu reisen 
und zu wohnen, und sie sollen zu diesem Zweck sowohl für ihre Personen als für 
ihr Eigenthum denselben Schutz und dieselbe Sicherheit genießen, deren die Landes- 
einwohner oder die Untherthanen der begünstigsten Nation genießen, jedoch unter 
der Verpflichtung, sich den bestehenden Handels= und Polizei-Verordnungen zu 
unterwersen. Sie sollen das Recht haben, Grundstücke zu besitzen, Hduser und 
Waarenlager innezuhaben, und über ihr persönliches Eigenthum, von welcher Art 
und Benennug es auch sei, durch Verkauf, Schenkung, Tausch oder letzwillige 
Verordnung, oder auf irgend eine andere Weise zu verfügen, ohne daß ihnen das ge- 
ringste Hinderniß in den Weg gestellt wird. 
Sie sollen unter keinem Vorwande gehalten sein, andere Steuern oder Auf- 
lagen zu entrichten, ald diejenigen, welche in denselben Staaten von den Untertha- 
nen der begünstigsten Nation enkrichtet werden oder künftig entrichtet werden konnen. 
Sie sollen von jedem Kriegsdienst, zur See wie zu Lande, von gezwungenen Anlehen 
und jeder anderen außerordentlichen Auflage, welche nicht allgemein und durch ein 
Gesetz eingeführt wird, ausgenommen sein. Ihre Wohnungen, Waarenlager 
und Alles, was einen Theil davon bildet und ihnen als Gegenstand des Handels 
oder zur Bewohnung angehört, soll respectirt werden. Sie sollen keinen eigen- 
mächtigen Nachsuchungen oder Nachforschungen unterworfen werden. Man soll 
keine willkührliche Hrüfung oder Einsichtnahme ihrer Bücher, Papiere und Han- 
dels -Rechnungen ausführen dürfen, und Maaßregeln dleser Art sollen nur in 
Folge eines geseblichen Beschlusses der zuständigen Behörden Statt finden können. 
Die Unterthanen und Börger des einen der hohen vertragenden Theile sollen 
in den Staaten des anderen nach freier Wahl ihre eignen Angelegenheiten selbst be- 
sorgen oder deren Wahrnehmung jeder Person übertragen können, welche sie zu 
ihrer Mittelsperson, ihrem Factor oder Agenten bestellen wollen, ohne in der Wahl 
dieser Personen in irgend einer Weise beschränkt zu sein. Sie sollen nicht gehalten 
sein, einen Lohn oder eine Vergütigung an irgend eine Person zu zahlen, die nicht 
von ihnen gewählt worden ist. In allen Fällen soll dem Käufer und dem Ver- 
käufer volle Frelheit gelassen werden, mit einander zu handeln und den Preis 
irgend eines Gegenstandes oder einer Waare, welche in die beiderseitigen Staaten 
eingeführt wird oder zur Ausfuhr aus demselben bestimmt ist, festzustellen, ausge-
	        
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