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nommen im Allgemeinen diejenigen Angelegenheiten, für welche die Gesetze und
die Gewohnheiten des Landes die Vermittlung besonderer Agenten erfordern.
Die Unterthanen und Börger der beiden hohen vertragenden Theile sollen in
den beiderseitigen Staaten nicht einem strengeren Revisions= und Untersuchungs-
Verfahren Seitend der Zollbeamten unterworfen werden, äls dasjenige ist, wel-
chem die Nationalen unterworfen sind.
Art. 22.
Jeder deutsche Staat, welcher dem deutschen Handels und Zollvereine bei-
treten wird, soll als mitvertragender Theil bei dem gegenwärtigen Vertrage an-
gesehen werden.
Art. 23.
Der gegenwärtige Vertrag soll in Wirksamkeit bleiben bis zum 1. Januar
1857, und falls nicht sechs Monate vor dem Ablauf dieses Zeitpunkts der eine oder
andere der hohen vertragenden Theile mittelst einer amtlichen Erkldrung seine Ab-
sicht, die Wirksamkeit desselben aufhören zu lassen, zu erkennen gegeben hat, soll
seine verbindliche Kraft bis zum 1. Januar 1858 fortdauern. Vom 1. Januar
1858 an wird seine Wirksamkeit erst zwölf Monat nach dem Zeitpunkt aufhören,
wo einer der hohen vertragenden Theile dem anderen seine Absicht, denselben nicht
länger aufrechthalten zu wollen, erklärt haben wird
Art. 21.
Die Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages sollen zu Neapel in einer
Frist von drei Monaten, vom Eane der Unterzeichnung an gerechnet, oder wo
Mmöglich früher, ausgewechselt werden.
Zur Urkund dessen haben die beiderseitigen Swollmchtten denselben
unterzeichnet und ihm die Siegel ihrer Wappen beigedrückt.
Geschehen zu Neapel den 27. Januar des Jahres der Gnade 1847.
(hez.) Baron von Brockhausen. (e#.) Giustino Fortunato
(I. S.) (1.8.)
(ge.) M. Prineipe di Comitini.
(I. S.)
(gez.) Antonto Spinelll.
(I. S.)