Geletzlammlung
für datz Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Achtee Stlück vom Jahr 1847.
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NAXXV. Verordnung
der Fürstl. Regierung vom 17. Juni 1847, die oberherrschaftliche
Arznei-Taxe betreffend.
Die Emanation der sechoten Auflage der in der hiesigen Fürstl. Oberherr-
schaft gesetlich eingeführten Königlich Preußischen Pharmacopöe hat den Erlaß
Iiner neuen Arznei- Tare nothwendig gemacht. Die hlernach mie Rucksicht auf die
Vorschriften der neuen Pharmacopbe, so wie auf die eingekretenen Veränderungen
in den Droguen-Preisen brarbeitete neue Arznei-Taxe wird daher nachstehend mit
dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dieselbe mit dem 1. August
laufenden Jahres in Wirksamkeit tritt und baher von diesem Zeitpunkte an die Apo-
theker bei Vermeidung der in der Apotheker-Ordnung festgesetzten Strafe sich nach
dieser Arznei-Tare überall genau zu richten, die dabei betheiligten Behörden aber
über deren Befolgung mit pflichtmäßiger Strenge zu wachen haben.
Rudolstadt, den 17. Juni 1817.
Fü#sh. Ewarzb. Regierung.
v. Röder.
Berninger.
Allgemeine Bestinmmungen.
1) Die in der Tare festgesetzten Preise finden für jede Menge einer verabreichten
Arznei unabänderlich ihre Anwendung.
2) In Rücksicht auf die dem Apotheker zu gewährende Entschädigung für den mit
dem Diopensiren kleinerer Quantitéten nothwendiger Weise verbundenen Ver-
lust wird der Cenener zu 100 Pfund, das Pfd. Civil-Gewicht zu 15 Unzen,
das Pfd. Medizinal-Gewicht mithin zu 111 Unzen berechnet, und das Mini-
mum eines Preises auf 1 Kreuzer festgesetzt. Kommen auf einem Recepte 6solche
Fürsu. Schw. Diadolst. Gesezsammlung VIII. 16