1847. 7
die Regierung des betheiligten Staates die Einbringung der gedachten Gegenstaͤnde
unter gewissen Bedingungen gestattet.
Artikel 10.
Die im vorstehenden Artikel genannten Behoͤrden und Beamten haben, auch
ohne besondere Aufforderung, die Verbindlichkeit, alle gesetzlichen Mittel anzu-
wenden, welche zur Verhuͤtung, Entdeckung oder Bestrafung der gegen einen der
kontrahirenden Staaten versuchten oder ausgeführten Zoll-Kontraventionen die-
nen können, und sich gegenseitig von demjenigen in Kenntniß zu setzen, was sie in
der gedachten Beziehung in Erfahrung bringen.
Artikel 11.
Die vorgedachten Behörden und Beamten sollen insbesondere berechtigt sein,
bei Verfolgung von Schleichhandlern oder von Spuren begangener Joll--Umge-
hungen, sich auf das angrenzende Gebiet des andern kontrahirenden Theils zu be-
geben, um die dortigen Behörden und Beamten davon in Kenntniß zu seßzen, wo-
nach die letzteren sofort alle erforderlichen gesetzlichen Mittel anzuwenden haben,
welche zur Feststellung und Bestrafung der versuchten oder begangenen Zoll-Um-
gehungen führen koͤnnen. -
Auch haben sie sich gegenseitig binnen der kuͤrzesten Frist Mittheilung uͤber die
zu ihrer Kenntniß kommenden schleichhändlerischen Versuche und Unterschleife,
welche gegen den andern kontrahirenden Theil gerichtet sind, zu machen; co soll,
zu diesem Zwecke, bei jeder einander gegenüberliegenden Aufsichts-Station ein
Register geführt werden, in welches diese Mittheilungen einzutragen sind.
Betreffen die Anzeigen das Bestehen von Waaren-Niederlagen zum Zwecke
des Schleichhandels, so sollen schleunige Nachforschungen angestellt und die Re-
sultate derselben, so wie die angeordneten Maaßregeln sofort den Behörden oder
Beamten des betheiligten Staates mitgetheilt werden.
Artikel 12.
Der im Artikel 9 erwähnte Beistand der Behörden beider Theile zur Ent.
deckung oder Unterdrückung der Zoll-Kontraventionen begreift namentlich das
Sammeln aller Beweiomittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zoll-Um-
gehung zu dem Zwercke in sich, um deren Verfolgung durch die Gerichts-Behörde
des Landes, in welchem sie begangen worden ist, zu erleichtern. In Folge dieses