Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

8 1847. 
Grundsatzes koͤnnen die Zoll- und Steuer-Beamten des einen Theils durch Re- 
quisition ihrer vorgesetzten Behörde von Seiten der zuständigen Behörde des an- 
deren Theils aufgefordert werden, entweder vor letzterer selbst, oder vor der kom- 
petenten Behörde ihres eigenen bandes die auf die Zollumgehung bezüglichen Um- 
stände auözusagen. 
Artikel 13. 
Die Grenz-Zoll-Aemter werden sich wechselseitig wöchentlich beglaubigte Ue- 
bersichten aus den Zoll-Registern mittheilen, welche die Gattung und Menge der 
zur Ausfuhr abgefertigten fremden unverzollten und solcher Waaren enthalten, 
für welche, bei der Ausfuhr, eine Joll- oder Steuer-Abschreibung oder sonstige 
Rückvergütung gewährt ist. 
In Beziehung auf die aus dem Gebiete des einen in dasjenige des andern der 
beiden kontrahirenden Theile übergehenden Gegenstände des freien Verkehrs, soll 
den Zoll- Behörden und Beamten gegenseitig die Besugniß zustehen, bei der ge- 
genäberliegenden Abfertigungsstelle von den daselbst geführten Registern über die 
ertheilte Transport= und Ausgangs-Bezettelung Einsicht zu nehmen. 
Artikel 11. 
Da die bestehenden Verordnungen über die Waaren-Ein-, Aus= und Durch- 
fuhr auf den Eisenbahnen alle erforderliche Sicherheit gegen Zoll-Umgehungen 
darbieken, so ist man übereingekommen, daß die Bestimmungen der obigen Arti- 
kel 5, 6 (Absatz 4.) und 13 (Absatz 1.) auf die mittelst der rheinisch-belgischen 
Eisenbahn erfolgenden Waaren-Ein-, Aus, und Durchfuhren keine Anwendung 
finden sollen. 
Indem hierdurch zwar den ferner etwa zu erlassenden Anordnungen der bei- 
derseitigen Regierungen über den Transport auf den Eisenbahnen kein Eintrag 
geschehen soll, versteht es sich, daß auch bei diesen weiteren Anordnungen die 
Grumstze, auf welchen die gegenwärtige Conwention beruht, leitend bleiben 
werden. 
Artikel 15. 
Um die Wirksamkeit der vorstehend verabredeten Maaßregeln noch mehr zu 
sichern, sollen die obern Zoll-Beamten in den gegenseitig angrenzenden Verwal- 
tungs-Bezirken angewiesen werden, ein freundnachbarliches Vernehmen zu unter- 
halten und von Zeit zu Zeit persönlich zusammenzutreten, um sich ihre Wahr-
	        
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