Contents: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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gangs-Abgabe zu erheben, welche nach eingezogener genauer Erkundigung in dem 
jenseitigen Staate, im gleichen Falle, von den disseitigen Unterthanen eingezogen wird; 
zu diesem Behuf haben diejenigen Ober-Zoll-Veamten, deren Bezirke an ein und eben- 
denselben Nachbar-Staat gränzen, die Resüultate ihrer Erkundigungen einander mitzu- 
theilen. 
2) Haben die Ober-Zoll-Beamten den Bei-Zoll-Acmtern in den Gränzorten, wo 
die von Ausländern als Gefäll bezogenen, oder die selbst erzeugten und im Lande ein- 
geheimsten Naturalien gewöhnlich ausgeführt werden, zu insinuiren, daß die Ausfuhr 
nicht bälder gestattet werden dürfe, bis zuvor der Exportant sich über die Eigenschaft 
und Quantität solcher Produkte durch legale Zeugnisse von den betreffenden Orts-Vor- 
ständen vor dem Ober-Joll-Amt ausgewiesen, und von diesem einen Erlaubniß-Schein 
nebst den Zoll-Zeichen für die entrichtete Abgabe, wenn eine solche nach §9. # Statt 
findet, beigebracht haben werde, auch daß hierauf der Gränz-Zoller die Ladung gehö- 
"E. untersuchen, und alle Aufmerksamkeit anwenden soll, damit bein Unterschleif vor- 
ehe; 
s 5) werden die Ober-Zoll-Aemter angewiesen, die ausgegangenen Fruͤchto dieser 
Art in den vorgeschriebenen halbmonatlichen Berichten besonders anzuzeigen. · 
Stuttgart, den 27. Dec. 1817. Koͤnigl. Steuer-Collegium. 
Verbesserte Stempel-Anstalt. . 
In Betreff der durch das General-Rescript vom 1. Febr. d. J. provisorisch einge- 
fuͤhrten verbesserten Stempel-Anstalt, wird hiemit folgendes verordnet: 
1) Das Stempel-Surrogat bei den Taxabilien und Contracten ist nicht zur Stem- 
el-Kasse einzusenden, sondern durch die Tarxe= und Accise-Beamten zugkeic zu erhe- 
en, zu verrechnen und zu liefern, der Betrag hingegen in den Journalien und Rech- 
nungen in einer besondern Columne anzumerken; jedoch hat es in denjenigen Fällen, 
wo dasselbe bisher zur Stempel-Kasse eingeliefert worden, dabei für das Vergangene 
sein Verbleiben, as ist aber solches in der nächsten Taxes oder Accise-Rechnung, unter 
Beilegung der Quittung, zu bemerken. 
ieich haben sich insbesondere auch die Oberämter in Ansehung jener Verrech- 
nun een, welche sie in Hinsicht der Taxabilien mit den Kameral-Aemtern treffen, zu 
enehmen. 
2) Die Stifts-Verwaltungen hingegen, haben die von den Rechnungen eingezoge- 
nen Stempel-Gebühren, ebenso wie die Stadt= und Amtsschreibereien, unmittelbar zur 
Stempel-Kasse, gegen Quittung, quartaliter einzusenden. 
5) Die den Stadtschreibereien ausgesetzte Einzugs-Gebühr à 3 kr. vom Gulden, 
haben auch die Ober= und Unter-Acciser, auch wenn sie fire Besoldungen genießen, 
so wie die Stiftungs-Verwalter, von dem Stempel-Gefälle, das sie einziehen, zu ver- 
rechnen; hingegen passirt den Commun-Rechnungs-Revisoren für die Reoision der 
von den Stadt= Und Amtsschreibern geführten Verzeichnisse keine besondere Belohnung. 
4) Mit dem eintretenden Jahre 1618 hat die Jahreszahl im Stempel auszuhd- 
ren; es sind daher die, mit dem Ablaufe dieses Jahrs noch übrig bleibenden Dracksrul-
	        
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