Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

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einzelne, und die demnächstige Hinzufuͤgung anderweitiger Beimischungen nach den dafür 
ausgewoarsennn Preisen besonders bercchnet. 
An 2. Wen zu Gelatinen oder bereits vorräthigen Latwer- 
gen * ulptn anderwritige Beimischmigen hinzugefügt werden, so finden einzig 
m allein obige, für die Mischung einer Arznei und Verabreschung derselben angesehten 
Preise Amvendung. 
erf. 3. Die einer Salbe oder einem Pflaster hinzuzusügende Bei- 
mischung gehört zur Kategoric der Bereitung einer Salbe oder eines Pflasters und wird 
demgemäß berechnet. 
Anmerk. 4. Für die Mengung von Pulvern, Speeies, und die Ver- 
abreichung derselben ist bercils cim bestimmter Preis festgrsetzt. 
Beider Verabreichung einer verschriebenen fluͤ ssigen, nicht weiter zu mischen- 
den Arznei, z. B. einer Tinktur, des Decocum üumann u. s. w. darf für die 
bloße S#pepeclon nichts in Anrechnung gebracht w 
Dasselbe gilt von der Verabreichung einer nicht Mesfigen, weiter nicht beson- 
ders 5. mischenden Arznei, wenn dabei ein dazu verwendeteo Ge- 
hnet wird 
Findet. icbei die Verwendung eint Gefäßee, nicht Statt, so 
sind für die Diopensation eine# nicht flussigen, weiter nicht zumi- 
enden Arzneimittels, z. B. eineo #is Pulvers, inel. in2 und 
Signatur: bei einer Menge bio incl. 6 Unze n 
12 
bei größeren Wengen fuͤr jedes, dac Quantum ven 12 unzen übersteigende Mund 
zu bercchn 
Fur die Hiepnasation eines flastero, incl. Einwickelni in Wahopapier, Gon- 
volut und Signatur: bic incl. 1 Unz 
Für jedes, das Quantum von i- ilt übersteigende ¾*v“ 
II. Tare der Gefäße. 
Für grüne Gläser mit Kork, Tectur und Sianatar, bis zu 1 Unze das Seück 
n3 inze oxcl. bio Unzen inel. 
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1 1 - 2 . 16 
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2 
Ueber 36 Unzen wird sur jedes Pfund des Inhaite 34 Kteuzet nche berechnet. 
  
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