Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

122 1847. 
bei gruͤnen Glaͤsern und ordinairen Keuken nur die Hälfte der vorstehenden Hreise, 
bei weißen Gläsern und Kruken bie zu 2 Unzen nur 2 Kreuzer, und bei Gläsern 
und Kruken von einem größern Inhalte als 2 Unzen, nur 3 Kreuzer pro Stück in 
Ansatz kommen. 
In der Veterindr-Praris darf dagegen in solchen Fdllen für Gefäße nichts 
in Anrechnung gebracht werden. 
Leere grüne Gläser müssen um 35 Procent woblfeiler, als der indl. Kork, 
Tectur und Signatur angegebene Taxpreis besagt, berechnet werden. 
Nachtrag. 
Für ein im Dampfapparat zu bereitendes Decoct: 
bis inct. 6 Unzen 7 Kr. 
2 * 12 1 5 r*[i 
= „": 224 12 
: „ 36 T 1
	        
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