Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

1847. 127 
2) wenn das Werk zuerst innerhalb des Gebletes Ihrer Britischen Majestaͤt 
erschienen ist, muß dasselbe in das Verzeichniß eingetragen werden, welches 
zu diesem Zwecke bei dem Preußischen Ministerium der geistlichen, Unter- 
richts-- und Medizinal= Angelegenheiten geführt werden soll. 
Auch soll niemand ein Recht auf solchen Schutz, wie er oben erwähnt wor- 
den, haben, alb bis in Betreff des Werkes, hinsichtlich dessen der Schutz in An- 
spruch genommen wird, den Gesehen und Reglements der respektiven Staaten ge- 
hörig nachgekommen " noch in solchen Fällen, wo mehre Exemplare von dem 
Werke vorhanden sind, eher als bis ein Exemplar von der besten Ausgabe oder 
besten Art unentgeltlich derjenigen Behörde überliefert worden ist, welche dazu in 
den respektiven Staaten gesehlich bestimmt worden. 
Eine beglaubigte Abschrift der Eintragung in das erwähnte Registrirungs= 
Buch des Buchhändler-Vereins zu London foll innerhalb des Britischen Gebietes 
als Beweis für das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung gelten, bis ein bes- 
seres Recht durch irgend eine andere Partei vor einem Gerichtshofe nachgewiesen 
worden ist; das nach Pteußischen Gesttzen ausgestellte Attest uͤbet die Eintragung 
irgend eines Werkes in diesem Staate soll zu dem gleichen Zwecke innerhalb des 
Preußischen Gebietes gelten. 
Artikel Ul. 
Die Autoren von dramatischen und musikalischen Werken, welche in einem 
der beiden Staaten zuerst öffentlich dargestellt oder aufgeführt worden sind, sowie 
die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger solcher Autoren sollen in gleicher 
Weise in Betreff der öffentlichen Darstellung oder Aufführung ihrer Werke in dem 
andern Lande in derselben Ausdehnung geschüht werden, in welcher die eigenen 
Unterthanen in Betreff der in diesem Staate zuerst dargestellten oder aufgeführten 
dramatischen oder musikalischen Werke geschützt werden, vorausgesetzt, daß sie 
zuvor ihr ausschließliches Recht bei den in dem vorstehenden Artikel erwähnten Be- 
bhörden nach den Gesetzen der respektiven Staaten haben gehörig eintragen lassen. 
Artikel W. 
.Andder Stelle der Zollsätze, welche zu irgend einer Zeit während der 
Dauer dieser Uebereinkunft von der Einfuhre nach dem vereinigten Königreiche von 
feemden Büchern, Stichen und Zeichnungen zu entrichten sein mögen, sollen auf 
die Einfuhre von Büchern, Stichen oder Zeichnungen, welche in-
	        
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