Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

132 1847. 
bildung, sowie gegen unbefugte oͤffentliche Auffuͤhrung dramatischer und mu- 
sikalischer Werke finden auch auf diejenigen in dem vereinigten Koͤnigreiche 
von Großbritannien und Irland erschienenen Werke der Wissenschaft und 
Kunst Anwendung, binsichtlich deren die nach der Bekanntmachung Unseres 
Geheimen-Raths-Collegiums vom heutigen Tage vertragsmäßig bestimmte 
Einregistrirung Statt gefunden hat. 
Das amtliche Zeugniß über die geschehene Einregistrirung gilt als Be- 
weis für das auöschließliche Recht zur Vervielfältigung, bis ein besseres Recht 
durch eine andere Parkei gerichtlich nachgewiesen werden ist. 
urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen 
und mit dem Fürstl. Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Rudolstadt, am 15. Juli 1817. 
(L. S.) Friedrich Günther, 
F. z. S.
	        
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