Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

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nißstrafe big zu zwei Monaten und nach Vorliegenheit der Umstände zugleich 
auch auf Ausstellung am Pranger oder körperliche Züchtigung erkannt werden. 
3) Wer bereits wegen eines Feld-Frevels oder Diebstahls mit einer mehr 
als vierzehntägigen Gefängnißstrafe oder selbst bei einer kürzeren Gefängniß- 
strafe mit Ausstellung am Pranger oder einer kerperlichen Züchtigung belegt 
worden is, soll mit Arbeitohaus von einem Monat bis zu einem Jahre be- 
straft und überdies nach Befinden bei seiner Einlieferung in die Strafanstalt 
mit einer körperlichen Züchtigung belegt werden. 
4) Wer entwendete Baum-, Feld= oder Gartenfrüchte, von welchen ihm 
yach den Umständen gewiß oder dringend wahrscheinlich war, daß sie entwen- 
det seien, an sich bringt oder annimmt, zu deren Absatz an Andere mitwirkt 
oder auf irgend eine Weise Nutzen davon ziebt, soll in die Hälfte derjenigen 
Strafe verfallen sein, welche ihn treffen würde, wenn er die fragl. Früchte 
selbst enewendet hätte. 
5) Wenn Eltern oder Pflegeeltern, Meister, Lehr-oder Dienstherren dergleichen 
von den bei ihnen wohnenden Kindern, Pflegekindern, Gesellen, Lehrlingen, 
Zöglingen, Dienstboten entwendeke Früchte wissentlich annehmen, so sind sie in 
dieselbe Strase zu nehmen, in welche sie verfauen wären, wenn sie selbst den 
Diebstahl verübt hättenz die Strafe der eigentlichen Thäter ist dagegen in die- 
sen Fällen nach Maßgabe der Umstände zu mindern und bei Schulkindern 
in eine angemessene Schulstrafe zu verwandeln. 
6) Wenn Handwerksmeister wegen dergleichen Diebstählen oder Freveln 
mit Arbeitshausstrafe belegt werden, so verlieren sie ebenso, wie bei erkannt 
werdender Zuchthausstrafe nach §. 35. des Innungsgesetzes vom 30. Januar 
1828. und dem Gesetze vom 15. Jan. 1840 (Gesetzsammlung) 1810 Nr. VI.), 
das Recht, Ehrenadmter in der Zunft zu bekleiden und an den Zunftversamm- 
lungen Theil zu nehmen. 
7) Belduft der Werth des Entwendeten oder der Betrag des gestifteten 
Schadens sich nicht auf 8 fl. 45 Tr. oder 5 thlr. und ist das Vergehen auch 
nicht im Rückfall und nicht zur Nachtzeit verübt worden, so haben die Fürstl. 
Justizämter, resp. bezüglich der Amtsbezirke Königsee und Oberweißbach das 
Fürstl. Landrathamt zu Oberweißbach, die Stadtrdthe und Patrimonialge= 
richte die Untersuchung zu führen und selbst zu erkennen; im entgegengesetzten 
Falle haben das Fürstl. Landrathamt, die Stadträthe und die nicht mit ho- 
her Gerichtsbarkeit beliehenen Patrimonialgerichte die Sache zur Untersuchung
	        
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