1 8 47. 132
nißstrafe big zu zwei Monaten und nach Vorliegenheit der Umstände zugleich
auch auf Ausstellung am Pranger oder körperliche Züchtigung erkannt werden.
3) Wer bereits wegen eines Feld-Frevels oder Diebstahls mit einer mehr
als vierzehntägigen Gefängnißstrafe oder selbst bei einer kürzeren Gefängniß-
strafe mit Ausstellung am Pranger oder einer kerperlichen Züchtigung belegt
worden is, soll mit Arbeitohaus von einem Monat bis zu einem Jahre be-
straft und überdies nach Befinden bei seiner Einlieferung in die Strafanstalt
mit einer körperlichen Züchtigung belegt werden.
4) Wer entwendete Baum-, Feld= oder Gartenfrüchte, von welchen ihm
yach den Umständen gewiß oder dringend wahrscheinlich war, daß sie entwen-
det seien, an sich bringt oder annimmt, zu deren Absatz an Andere mitwirkt
oder auf irgend eine Weise Nutzen davon ziebt, soll in die Hälfte derjenigen
Strafe verfallen sein, welche ihn treffen würde, wenn er die fragl. Früchte
selbst enewendet hätte.
5) Wenn Eltern oder Pflegeeltern, Meister, Lehr-oder Dienstherren dergleichen
von den bei ihnen wohnenden Kindern, Pflegekindern, Gesellen, Lehrlingen,
Zöglingen, Dienstboten entwendeke Früchte wissentlich annehmen, so sind sie in
dieselbe Strase zu nehmen, in welche sie verfauen wären, wenn sie selbst den
Diebstahl verübt hättenz die Strafe der eigentlichen Thäter ist dagegen in die-
sen Fällen nach Maßgabe der Umstände zu mindern und bei Schulkindern
in eine angemessene Schulstrafe zu verwandeln.
6) Wenn Handwerksmeister wegen dergleichen Diebstählen oder Freveln
mit Arbeitshausstrafe belegt werden, so verlieren sie ebenso, wie bei erkannt
werdender Zuchthausstrafe nach §. 35. des Innungsgesetzes vom 30. Januar
1828. und dem Gesetze vom 15. Jan. 1840 (Gesetzsammlung) 1810 Nr. VI.),
das Recht, Ehrenadmter in der Zunft zu bekleiden und an den Zunftversamm-
lungen Theil zu nehmen.
7) Belduft der Werth des Entwendeten oder der Betrag des gestifteten
Schadens sich nicht auf 8 fl. 45 Tr. oder 5 thlr. und ist das Vergehen auch
nicht im Rückfall und nicht zur Nachtzeit verübt worden, so haben die Fürstl.
Justizämter, resp. bezüglich der Amtsbezirke Königsee und Oberweißbach das
Fürstl. Landrathamt zu Oberweißbach, die Stadtrdthe und Patrimonialge=
richte die Untersuchung zu führen und selbst zu erkennen; im entgegengesetzten
Falle haben das Fürstl. Landrathamt, die Stadträthe und die nicht mit ho-
her Gerichtsbarkeit beliehenen Patrimonialgerichte die Sache zur Untersuchung